44  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

f)  Gerichtspersonen.

Die  Richter  werden  auf  Lebenszeit  vom  Könige
ernannt.  Sie  haben  einen  bestimmten  Rang  (Amtsrichter,
  Landrichter)  und  Anspruch  auf  festes  Gehalt  mit
Ausschluß  von  Gebühren.  Richter  können  wider  ihren
Willen  nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  und  nur  aus
den  Gründen  und  unter  den  Formen,  die  die  Gesetze
bestimmen,  dauernd  oder  zeitweise  ihres  Amtes  enthoben
  oder  an  eine  andere  Stelle  oder  in  Ruhestand
versetzt  werden.

Die  Staatsanwälte  sind  keine  Bichter,  müssen  aber
zum  Aichteramte  befähigt  sein.

Die  Gerichtsschreiber  —  bei  jedem  Gerichte  ist
eine  Gerichtsschreiberei  vorhanden,  worunter  alle  Unterbeamten
  zu  rechnen  sind  —  führen  das  Protokoll  in
den  Gerichtssitzungen,  nehmen  Anmeldungen,  Gesuche,
Klagen,  Wechselproteste  usw.  auf  und  erteilen  Beglaubigungen
  und  Ausfertigungen.

Die  Gerichtsvollzieher  sind  mit  den  Zustellungen,
Ladungen  und  Zwangsvollstreckungen  betraut,  sowie  zur
Vornahme  freiwilliger  Versteigerungen,  Siegelungen  und
Inventuren  befugt.

Die  Rechtsanwälte  (Rechtsanwaltsordnung  vom
2.  Juli  1878)  sind  keine  Beamten,  sondern  die  von  den
Parteien  beauftragten  und  bezahlten  Vertreter  und  Verteidiger
  vor  Gericht.  Sie  müssen  die  Befähigung  zum
Nichteramte  besitzen.  Die  Rechtsanwaltschaft  ist  frei,  die
Zulassung  dazu  kann  nur  aus  bestimmten  Gründen  versagt
  werden.  Die  Rechtsanwälte  stehen  unter  der  Aufsicht
  der  Anwaltskammer,  die  durch  alle  innerhalb  eines
Oberlandesgerichtsbezirks  zugelassenen  Anwälte  gebildet
wird.  Deren  Vorstand  bildet  das  Ehrengericht.  Die
Gebühren  der  Rechtsanwälte  sind  ebenso  wie  die  Gerichtskosten
  reichsgesetzlich  geregelt,  Sondervereinbarungen
sind  jedoch  gültig.

Die  Notare  sind  öffentliche  Urkundspersonen,  vom  Justizministerium
  aus  den  Kreisen  der  Rechtsanwälte  ernannt.