3.  Das  materielle  Recht.  a)  Privatrecht.  45

g)  Gerichtskosten.

Für  alle  Amtshandlungen  der  Gerichte  werden  Ge—
richtskosten  erhoben.  Die  Kosten  der  streitigen  Gerichts—
barkeit  sind  durch  das  Gerichtskostengesetz  vom  18.  Juni
1878  geregelt;  sie  sind  nach  dem  Werte  des  Streitgegenstandes
  gestaffelt.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  trägt  die  unterliegende  Partei  die  Kosten,  in
Strafsachen  der  zu  Strafe  Verurteilte.  Der  Bichter  bestimmt
  die  Kostenpflicht.  Neben  den  Gebühren  werden
die  Auslagen  (Zeugen=  und  Sachverständigengebühren
Usw.)  angesetzt.

h)  Bechtshilfe.

Die  Gerichte  haben  sich  in  bürgerlichen  Rechtsstreitig-=keiten
  und  in  Strafsachen  Rechtshilfe  zu  leisten.  Ein
begründetes  Ersuchen  um  Rechtohilfe  darf  nicht  abgelehnt
  werden.  Die  Kosten  der  Rechtshilfe  werden
nicht  erstattet.  ·

3.  Das  materielle  Recht.

a)  Privatrecht.

Vor  dem  1.  Januar  1900  galt  in  Sachsen  das  Sächsische
  Bürgerliche  Gesetzbuch  von  1863,  das  jetzt  nur
so  weit  noch  Geltung  besitzt,  als  das  Bürgerliche  Gesetz—
buch  für  das  Deutsche  Reich  vom  18.  August  1896  einen
ausdrücklichen  Vorbehalt  trifft.

Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  regelt,  von  Ausnahmen
(Wasser-,  Berg-,  Agrar-,  Verlags-,  Jagd-,  Fischereirecht
u.  dgl.)  abgesehen,  das  gesamte  Privatrecht.  Es  zerfällt
in  fünf  Bücher:  Allgemeiner  Teil,  Schuldverhältnisse,
Sachen-,  Familien=  und  Erbrecht.

Der  allgemeine  Teil  enthält  die  für  alle  privatrechtlichen
  Gebiete  gültigen  Grundbestimmungen  über
natürliche  und  juristische  Personen,  Sachen,  Rechtsgeschäfte
—  Geschäftsfähigkeit,  Willenserklärung,  Vertrag,  Bedingung,
  Zeitbestimmung,  Vertretung,  Vollmacht,  Ein-