48  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Kaiser  oder  den  Landesherrn  und  auf  der  Tötung  durch
Sprengstoffe,  falls  dieser  Erfolg  voraussehbar  war.

b)  Freiheitsstrafen.

a.  Zuchthausstrafe;  sie  ist  eine  lebenslängliche  oder
zeitige  von  einem  bis  fünfzehn  Jahren,  ist  mit  Zwangs—
arbeit  verbunden  und  zieht  die  dauernde  Unfähigkeit
zum  Dienste  im  Heere  oder  der  Marine  und  zur  Be—
kleidung  öffentlicher  Amter  nach  sich.

6.  Gefängnisstrafe;  ihr  Höchstbetrag  ist  fünf  Jahre
(bei  Gesamtstrafe  bis  10  Jahre),  ihr  Mindestbetrag  ein
Tag.  Gefangene  können  in  einer  Gefangenanstalt  auf
eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene
Weise  beschäftigt  werden.

5.  Festungshaft;  sie  ist  eine  lebenslängliche  oder
zeitige  von  einem  Tage  bis  zu  fünfzehn  Jahren.

oͤ.  Haft;  ihr  Höchstbetrag  ist  sechs  Wochen,  ihr
Mindestbetrag  ein  Tag,;  sie  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.


0)  Geldstrafen.  Der  Mindestbetrag  einer  Geldstrafe
ist  bei  Verbrechen  und  Vergehen  drei  Mark,  bei  Ubertretungen
  eine  Mark,  der  Höchstbetrag  ist  bei  den  einzelnen
  Delikten  bestimmt.  Eine  nicht  beizutreibende
Geldstrafe  ist  in  Gefüngnis,  und  wenn  sie  wegen  einer
Ubertretung  erkannt  worden  ist,  in  Haft  umzuwandeln;
bei  dieser  Umwandlung  ist  der  Betrag  von  drei  bis
fünfzehn,  bei  Ubertretungen  von  einer  bis  fünfzehn  Alark
einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleichzuachten.

d)  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte;  er
kann  neben  der  Todes=  und  Zuchthausstrafe  auf  zwei
bis  zehn  und  neben  einer  mindestens  dreimonatigen
Gefängnisstrafe  auf  ein  bis  fünf  Jahre  verhängt
werden.  Der  erste  Tag  des  Ehrverlustes  ist  der  erste
Tag  nach  der  Strafverbüßung.  Neben  einer  Gefängnisstrafe,
  mit  der  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
  d.  i.  aller  öffentlichen  Rechte  überhaupt,  hätte  verbunden
  werden  können,  kann  auch  nur  auf  die  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  auf
die  Dauer  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.