52  II.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Zuständigkeit).  Im  landgerichtlichen  Berfahren  reicht
der  beim  Prozeßgerichte  zugelassene  Rechtsanwalt  die
von  ihm  unterzeichnete  Klage  dem  Gerichtsschreiber  ein,
der  Vorsitzende  der  Zivilkammer  bestimmt  darauf  den
Termin,  und  nun  wird  die  Klage  samt  der  Terminsbestimmung
  dem  Gegner  zugestellt.  Zwischen  der  Zustellung
  und  dem  Termine  muß  im  allgemeinen  eine
Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  liegen,  damit  der
Beklagte  Zeit  hat,  seine  Verteidigung  vorzubereiten.
Durch  die  Klagerhebung  entsteht  erst  der  Prozeß,  wird
die  Sache  „rechtshängig“.

Im  Verhandlungstermine  muß  die  Klage  vorgetragen
werden,  desgleichen  müssen  die  Gegenanträge  und  ihre
Begründung  mündlich  vorgebracht  werden,  denn  im
heutigen  Zivilprozesse  entscheidet  das  Gericht  nicht  nach
dem  Akteninhalte,  wie  früher  im  schriftlichen  Verfahren,
sondern  auf  Grund  der  Parteivorträge  nach  freier  Uberzeugung.
  Es  herrscht  der  Grundsatz  der  Mündlichkeit
und  der  Unmittelbarkeit.  Werden  die  Klagbehauptungen
vom  Gegner  nicht  zugestanden,  so  erfolgt  die  Beweisaufnahme
  vor  dem  Prozeßgerichte,  d.  h.  es  werden
auf  Antrag  der  Parteien  Zeugen  oder  Sachverständige
gehört,  Urkunden  eingesehen  usw.

Die  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme  unterliegen  der
freien  richterlichen  Beurteilung,  die  früheren  bindenden
Beweisregeln  sind  jetzt  fast  gänzlich  verschwunden.

Ist  die  Streitsache  spruchreif,  so  ergeht  das  Urteil.
Das  Urteil  wird  nach  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung
  im  Termine  oder  in  einem  nicht  über  eine  Woche
hinaus  anzuberaumenden  besonderen  Verkündungstermine
verkündet.

Erscheint  die  eine  oder  die  andere  Partei  im  Verhandlungstermine
  nicht,  bzw.  ist  sie  nicht  durch  einen
Anwalt  vertreten,  so  ergeht  auf  Antrag  der  erschienenen
Gegenpartei  das  sog.  Bersäumnisurteil  gegen  sie.
Das  Versäumnisurteil  gegen  den  nichterschienenen  Kläger
spricht  die  Abweisung  der  Klage  aus,  das  gegen  den
nichterschienenen  Beklagten  dessen  Verurteilung  gemäß