4.  Das  Verfahren.  b)  Besondere  Arten.  53

dem  Klagantrage.  Gegen  das  Versäumnisurteil  steht
der  verurteilten  Partei  binnen  zwei  Wochen  der  Ein—
spruch  zu.

Vor  dem  Amtsgerichte  spielt  sich  das  Verfahren
im  großen  ganzen  nach  denselben  Grundsätzen  ab,  nur
herrscht  hier  kein  Anwaltszwang,  und  die  Klage  kann
schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder
bei  gleichzeitigem  Erscheinen  der  Parteien  an  einem
ordentlichen  Gerichtstage  mündlich  erhoben  werden.  Die
Einlassungsfrist  zwischen  Zustellüng  der  Klage  und  Ver—
handlungstermin  beträgt  nur  drei  Tage,  und  wenn  der
Beklagte  nicht  im  Gerichtsbezirke  wohnt,  eine  Woche.
Im  Amtsgerichtsprozesse  kann  ferner  der  Richter  erheblich
  auf  den  Gang  des  Verfahrens  einwirken,  der  sog.
„Parteibetrieb“  ist  hier  also  eingeschränkt.

Will  sich  die  verurteilte  Partei  bei  dem  Urteile  nicht
beruhigen,  so  kann  sie  durch  Einlegung  des  Rechts—
mittels  der  „Berufung“  binnen  einem  Monate  von
der  Zustellung  ab  eine  Wiederholung  des  Rechtsstreits
vor  einem  höheren  Gerichte,  Land-  bzw.  Oberlandes—
gerichte,  herbeiführen.  Das  Landgericht  entscheidet  über
die  Berufung  gegen  Amtsgerichtsurteile  endgültig.  Gegen
die  Urteile  des  Oberlandesgerichts  ist  jedoch  ein  weiteres
Rechtsmittel,  die  Revision  ans  Reichsgericht  gegeben.
Die  Revision  kann  aber  nur  auf  eine  Rechtsverletzung
gestützt  werden  und  ist  nur  statthaft,  wenn  der  Wert
des  Streitgegenstandes  4000  M.  übersteigt.

Neben  der  Berufung  und  der  Revision  ist  ein  drittes
Rechtsmittel,  die  Beschwerde,  gegeben.  Sie  ist  nur
statthaft  gegen  solche,  eine  mündliche  Verhandlung  nicht
erfordernde  Entscheidungen  (also  nicht  gegen  Urteile)),
durch  die  ein  das  Verfahren  betreffendes  Gesuch  (etwa
auf  Ladung  eines  Zeugen  u.  dgl.)  zurüchgewiesen  worden  ist.

b)  Besondere  Arten  des  Verfahrens.

Außer  diesem  sog.  ordentlichen  Verfahren  sind
folgende  besondere  Verfahrensarten  zugelassen: