54  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

der  Urkunden=  und  Wechselprozeß,

das  Mahnverfahren  vor  den  Amtzgerichten,

der  Eheprozeß  vor  den  Land)gerichten,

das  Verfahren  zur  Feststellung  des  RNechtsverhältnisses
  zwischen  Eltern  und  Kindern,

die  Entmündigung  von  Geisteskranken,  Geistesschwachen,
  Verschwendern  und  Trunksiuchtigen,

das  Aufgebotsverfahren  vor  den  Amtsgerichten,

das  schiedsrichterliche  Verfahren.

c)  Zwangsvollstreckung.

Bewirkt  der  Verurteilte  die  ihm  durch  rechtskräftiges
Urteil  auferlegten  Leistungen  nicht  freiwillig,  so  wird  er
dazu  im  Wege  der  Zwangsvollstrechung  gezwungen.
Die  Zwangsvollstrechung  erfolgt  nur  auf  Grund  eines
rechtskräftigen  oder  für  vorläufig  vollstrechbar  erklärten
Urteils,  das  mit  der  sog.  Vollstrechungsklausel  versehen
  ist.  Vollstrechungsbehörde  ist  das  Amtsgericht,
Vollstrechungsorgan  der  Gerichtsvollzieher.

Die  Zwangsvollstrechung  in  bewegliche  Sachen  erfolgt
  durch  Pfändung  (vgl.  S.  334).  Genügt  die  Pfändung
  nicht  zur  Befriedigung  des  Gläubigers,  so  hat
der  Schuldner  auf  Antrag  ein  Verzeichnis  seines  Vermögens
  vorzulegen  und  ev.  dessen  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  durch  den  Offenbarungseid  zu  bekräftigen;
er  kann  durch  Haft  dazu  angehalten  werden.

Die  Zwangsvollstrechung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  (Grundstücke  u.  dgl.)  erfolgt  durch  das  Gericht
(nicht  den  Gerichtsvollzieher),  und  zwar  durch  Zwangsversteigerung,
  Zwangsverwaltung,  Eintragung  von  Sicherungshypotheken
  im  Grundbuche  usw.

Die  Pfändung  von  Geldforderungen  erfolgt  gleichfalls
  durch  das  Gericht.

Ist  der  Schuldner  verurteilt,  eine  Sache  herauszugeben,
  so  wird  sie  ihm  weggenommen,  bzw.  bei
Grundstücken  er  außer  Besitz  gesetzt.

Ist  der  Schuldner  zur  Vornahme  einer  Handlung