4.  Das  Verfahren.  d)  Konkurs.  55

verurteilt  (z.  B.  eine  Mauer  zu  bauen),  so  ist  die  Hand—
lung  im  Weigerungsfalle  auf  seine  Kosten  durch  dritte
Personen  vorzunehmen  oder,  sofern  der  Schuldner  die
Handlung  nur  in  Person  leisten  kann,  er  durch  Geldstrafen
  oder  Haft  dazu  anzuhalten;  das  ist  insbesondere
für  die  Erzwingung  von  Unterlassungen  nötig.

Zur  Sicherung  einer  künftigen  Zwangsvollstrechung
dient  der  dingliche  oder  persönliche  Arrest,  wenn  es
sich  um  Geldleistungen  und  die  einstweilige  Verfügung,
  wenn  es  sich  um  die  Sicherung  persönlicher
Leistungen  oder  die  Regelung  eines  einstweiligen  Zustandes
  in  Beziehung  auf  ein  streitiges  Rechtsverhältnis

handelt.
d)  Konkurs.

Das  Konkursverfahren  ist  ein  der  Zwangsvollstreckung
  nahestehendes  Verfahren,  in  dem  eine  Mehrheit
  von  Gläubigern  sich  gemeinschaftlich  und  unter
Ausschluß  anderer  sich  nicht  meldender  Gläubiger  aus
dem  Vermögen  eines  zahlungsunfähigen  Schuldners  befriedigt.
  Die  sog.  Konkursmasse  wird  gebildet  aus
dem  gesamten  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  dem  Gemeinschuldner
  gehörigen  Vermögen,  soweit  es  der
Zwangsvollstrechung  unterliegt.  Konkursgläubiger
ist,  wem  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  eine  begründete
Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner  zusteht.  Im
Augenblicke  der  Eröffnung  des  Konkurses  verliert  der
Gemeinschuldner  die  Befugnis,  über  sein  Vermögen  zu
verfügen  und  es  zu  verwalten;  diese  geht  auf  den  vom
Amtsgerichte  bestellten  Konkursverwalter  über.  Der
Gemeinschuldner  ist  während  des  Konkurses  in  seinen
politischen  und  bürgerlichen  Rechten  beschränkt.  Aus
der  Konkursmasse  werden  die  Vermögensstüche  ausgesondert,
  die  anderen  gehören.  Wer  an  einem  zur
Masse  gehörigen  Gegenstande  bereits  ein  Pfandrecht
hat,  kann  sich  daraus  abgesondert  von  den  übrigen
Konkursgläubigern  befriedigen.  Vorzugsweise  volle  Befriedigung
  aus  der  Masse  erlangen  die  bevorrechtigten