56  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Gläubiger  (Angestellte  mit  ihren  Lohnforderungen,
Steuer=  und  Umlageforderungen  des  Staates,  der  Gemeinde,
  der  Kirche  auf  das  letzte  Jahr  vor  der  Konkurseröffnung
  usw.).  Die  übrigen  Gläubiger  teilen  sich
prozentual  in  den  Rest  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  festgestellten
  Forderungen.

Das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Gemeinschuldner
  seinen  Wohnsitz  hat,  ist  Konkursgericht.  Es
eröffnet  den  Konkurs  auf  Antrag  eines  Gläubigers  oder
des  Gemeinschuldners  bei  nachgewiesener  Zahlungsunfähigkeit
  durch  Beschluß,  ernennt  den  Konkursverwalter
  und  bestimmt  den  Termin,  bis  zu  dem  Forderungen
  anzumelden  sind  und  den,  in  welchem  die
angemeldeten  Forderungen  auf  ihre  Berechtigung  hin
geprüft  werden.  Der  Konkursverwalter  ermittelt,  welche
Vermögensstücke  vorhanden  sind  und  wieviel  Schulden
ihnen  gegenüberstehen  (Aktiv=  und  Passiomasse),  sodann
erfolgt  durch  ihn  die  Verteilung  flüssiger,  barer  Masse
(Abschlags-,  Schluß=  und  Nachtragsverteilung).  Das
Gericht  übt  über  diese  Tätigkeit  des  Konkursverwalters
nur  eine  Aussicht  aus.

Sobald  die  Mehrheit  der  Gläubiger,  die  zugleich
Dreiviertel  der  Konkursforderungen  darstellen,  zustimmt,
kann  der  Konkurs  auch  außergerichtlich  durch  Zwangsvergleich
  (Akkord)  —  der  vom  Gerichte  zu  bestätigen
ist  —  beendet  werden.

Wenn  alle  Beteiligten  zustimmen  oder  die  Konkursmasse
  nur  die  Kosten  dechen  würde,  wird  das  Konkursverfahren
  eingestellt.

Rechtshandlungen,  die  vor  der  Konkurseräöffnung
vom  Gemeinschuldner  vorgenommen  und  durch  die  der
Masse  Vermögensstücke  unrechtmäßig  entzogen  worden
sind,  können  von  den  Konkursgläubigern  im  Ziovilprozesse
  angefochten  werden.

Eine  gleiche  Anfechtung  findet  auch  außerhalb  des
Konkurses  und  ohne  Büchsicht  auf  einen  solchen  statt,
wenn  ein  Schuldner  seinen  Gläubigern  durch  irgend
welche  Rechtsgeschäfte  pfändbare  Vermögensstücke  entzieht.