4.  Das  Verfahren.  e)  Strafprozeß.  57

e)  Strafprozeß.

Das  Strafverfahren,  wie  es  in  der  Reichsstrafprozeßordnung
  vom  1.  Februar  1877  niedergelegt  ist,  ist  ein
Anklageprozeß  (kein  Ingquisitionsprozeß,  in  welchem
allein  dem  Richter  die  gesamte  Prozeßtätigkeit  zusteht),
d.  h.  ein  Streit  zweier  Parteien,  des  öffentlichen  Anklägers
  und  des  Angeklagten,  vor  dem  Richter.

Die  Verhandlung  ist  öffentlich  und  mündlich;  die
Volksgemeinde,  das  Laienelement,  richtet  in  der  Person
der  Schöffen  und  Geschworenen  mit.

Für  das  Strafverfahren  gegen  den  Täter  einer  Straftat
  ist  örtlich  zustän  dig  dasjenige  Gericht,  in  dessen  Bezirke
  die  Tat  begangen  worden  ist.  Der  Gerichtsstand
ist  auch  bei  demjenigen  Gericht  begründet,  in  dessen
Bezirke  der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Erhebung  der
Klage  seinen  Wohnsitz  bzw.  gewöhnlichen  Aufenthaltsort
hat.  Ist  keiner  dieser  Gerichtsstände  gegeben,  so  ist
dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Ergreifung
  erfolgt.

Sobald  die  Staatsanwaltschaft  durch  eine  Anzeige,
eine  Meldung  der  Schutzmannschaft,  der  Gendarmerie
oder  auf  anderem  Wege  von  dem  Verdachte  einer  strafbaren
  Handlung  RKenntnis  erhält,  hat  sie  zur  Entschließung
  darüber,  ob  die  öffentliche  Klage  zu  erheben
sei,  den  Sachverhalt  zu  erforschen.  Zu  diesem  Zwecke
kann  die  Staatsanwaltschaft  von  allen  öffentlichen  Behörden
  Auskunft  verlangen  und  Ermittelungen  jeder
Art,  mit  Ausschluß  eidlicher  Vernehmungen,  entweder
selbst  vornehmen  oder  durch  die  Behörden  oder  Beamten
des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  vornehmen  lassen;
letztere  haben  dem  Ersuchen  oder  Auftrage  der  Staatsanwaltschaft
  zu  genügen.  Bieten  die  angestellten  Ermittelungen
  —  ev.  findet  Beschlagnahme,  Durchsuchung,
  Verhaftung  oder  vorläufige  Festnahme
statt  (der  von  der  Polizei  Festgenommene  ist  dem  Amtsgerichte
  zuzuführen  und  spätestens  am  Tage  nach  der
Einlieferung  durch  den  Richter  zu  vernehmen,  der  über