58  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

seine  Verhaftung  oder  Freilassung  Beschluß  faßt)  —
genügenden  Anlaß  zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage,
so  erhebt  die  Staatsanwaltschaft  diese  entweder  —  so
bei  schwierigen  oder  bedeutenderen  Sachen  —  durch
einen  Antrag  auf  gerichtliche  Voruntersuchung  oder
durch  Einreichung  einer  Anklageschrift  bei  dem  Gerichte;
andernfalls  verfügt  sie  die  Einstellung  des  Verfahrens.
Die  Voruntersuchung  wird  vom  Untersuchungerichter
geführt.  —  Aeben  der  öffentlichen  Klage  gibt  es  eine
Privatklage,  die  aber  nur  bei  den  auf  Antrag  strafbaren
  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  vom  Verletzten
  erhoben  werden  kann.  —  Nachdem  das  Gericht
auf  die  Anklageschrift  der  Staatsanwaltschaft  hin  das
Hauptverfahren  eröffnet  hat  und  die  nötigen  Vorbereitungen
  zur  Hauptverhandlung  getroffen  worden  sind,
erfolgt  diese  in  Gegenwart  des  Gerichts,  des  Staats-(Amts-)
  Anwaltes,  des  Angeklagten  und  eines  Gerichtsschreibers.
  An  die  Vernehmung  des  Angeklagten  zur
Sache  schließt  sich  die  Beweisaufnahme,  die  auf  die
sämtlichen  vorgeladenen  Zeugen  und  Sachverständigen,
sowie  auf  alle  anderen  zur  Stelle  gebrachten  Beweismittel
  (Augenscheinsobjekte  usw.)  erstrecht  werden  muß.
Die  Zeugen  werden  einzeln  und  unter  Eid  vernommen;
von  der  Zeugenpflicht  befreit  sind  nahe  Verwandte,
Ehegatten,  Verlobte,  desgleichen  sind  Geistliche,  Arzte,
Rechtsanwälte  und  Beamte  in  Ansehung  dessen  zur
Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt,  was  ihnen  in
Ausübung  ihres  Berufes  anvertraut  worden  ist.

Nach  der  Beweisaufnahme  erhalten  die  Staatsanwaltschaft
  und  der  Angeklagte  und  sein  Verteidiger
zu  ihren  Anträgen  und  Ausführungen  das  Wort;  das
letzte  Wort  hat  der  Angeklagte.  Die  Hauptverhandlung
  schließt  mit  der  Fällung  des  Urteils.  Das  Gericht
urteilt  auf  Grund  seiner  freien,  aus  der  Verhandlung
geschöpften  Aberzeugung;  die  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen  entscheidet;  jede  dem  Angeklagten  nachteilige
Entscheidung,  die  die  Schuldfrage  betrifft,  bedarf  einer
Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen.