4.  Das  Verfahren.  e)  Strafprozeß.  59

Das  schwurgerichtliche  Verfahren  weist  einige  Besonderheiten
  formaler  Natur  auf.  Die  zwölf  Geschworenen
entscheiden  hier  ohne  Alitwirkung  des  Gerichtshofs  selbständig
  über  die  Schuldfrage  und  die  Frage  der  mildernden
  Umstände;  der  aus  dem  Vorsitzenden  und  zwei
Richtern  bestehende  Gerichtshof  beschließt  über  die  Strafe.

Gegen  einen  Abwesenden  kann  eine  Hauptverhandlung
  nur  dann  stattfinden,  wenn  die  Straftat  nur  mit
Geldstrafe  oder  Einziehung  bedroht  ist.

Auch  der  Strafprozeß  kennt  die  drei  BRechtsmittel:
Berufung,  Revision  und  Beschwerde.

Bei  den  bedeutenderen  Strafsachen,  den  Schwurgerichts=
  und  Strafkammersachen,  ist  eine  Wiederholung
der  gesamten  Verhandlung  untunlich,  deshalb  ist  gegen
Schwurgerichts=  und  Strafkammerurteile  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  an  das  Reichsgericht  gegeben,  das
lediglich  eine  Aachprüfung  der  Rechtsfrage  bezweckt
(S.  43).

In  schöffengerichtlichen  Sachen  ist  dagegen  eine  Nachprüfung
  auch  der  Tatfrage  durch  die  Berufung  ans
Landgericht  und  gegen  dessen  Urteil  die  Revision  ans
Oberlandesgericht  möglich.

Die  Frist  für  die  Einlegung  der  Berufung  wie  der
Revision  beträgt  eine  Woche.

Die  Beschwerde  richtet  sich  gegen  sonstige  im  Laufe
des  Verfahrens  ergehende  Beschlüsse  und  Verfügungen;
sie  ist  an  keine  Frist  gebunden.

Die  Rechtsmittel  können  sowohl  vom  Staatsanwalte
wie  vom  Beschuldigten  eingelegt  werden.

Ein  durch  rechtskräftiges  Urteil  bereits  abgeschlossenes
Verfahren  kann  wiederaufgenommen  werden,  wenn
sich  grobe  Rechtsverletzungen  herausstellen.

Die  Strafvollstrechung  ist  der  Staatsanwaltschaft
übertragen,  die  auch  für  die  Herbeischaffung  der  Beweismittel,
  für  Ladungen  und  Zustellungen  zu  sorgen  hat.
Die  schöffengerichtlichen  Urteile  werden  durch  die  Amtsrichter,
  nicht  die  Amtsanwälte,  vollstrecht.  Das  Begnadigungsrecht
  steht  dem  Könige  zu.  Die  Strafvollstreckung