60  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

kann  mit  der  Wirkung  einstweilen  ausgesetzt  werden,
daß  der  Verurteilte  die  Strafe  nicht  zu  verbüßen  braucht,
wenn  er  sich  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes
nichts  zuschulden  kommen  läßt.

Die  Kosten  des  Verfahrens  trägt  der  zu  Strafe  Ver—
urteilte.

Als  besondere  Arten  des  Verfahrens  sind  folgende
zugelassen:

Durch  amtsrichterlichen  Strafbefehl  können  auf  An—
trag  der  Staatsanwaltschaft  ohne  vorgängige  Verhand—
lung  für  Übertretungen  und  geringere  Vergehen  Geld—
strafen  bis  150  M.  oder  Freiheitsstrafen  bis  sechs  Wochen,
sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  festgesetzt  werden.

Der  Beschuldigte  kann  binnen  einer  Woche  Ein—
spruch  dagegen  erheben,  es  erfolgt  dann  die  Hauptver—
handlung  vor  dem  Schöffengerichte.

Gleichgeartet  ist  das  Berfahren  nach  vorangegangener
polizeilicher  Strafverfügung  (S.  285).

Ahnlich  geartet  ist  das  Strafbescheid  verfahren  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung
  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  (S.  287).

Besonderheiten  zeigt  auch  das  Verfahren  gegen
Abwesende,  die  sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben.

In  Forst=  und  Feldrügesachen  gibt  es  in  Sachsen  ein
besonders  geartetes  Verfahren  ohne  Zuziehung  von  Schöffen
(S.  279).

5.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  insbesondere
Grundbuchwesen.

Das  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  trifft  für
das  ganze  Reich  einheitliche  Bestimmungen,  und  zwar
über  die  Behandlung  der  Vormundschaftssachen,  der  Annahme
  an  Kindes  Statt,  Personenstand,  Nachlaß=  und
Teilungssachen,  Grundbuchführung,  Schiffspfandrecht,
Handelssachen,  Vereinssachen,  Güterrechtsregister,  gerichtliche
  und  notarielle  Urkunden.