5.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  insbes.  Grundbuchwesen.  61

Für  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  sind  die  Amtsgerichte  zuständig,  für  die  Beglaubigung
  von  Unterschriften  und  die  Beurkundung  von
Rechtsgeschäften  auch  die  Notare;  für  die  Beurkundungen
des  Personenstandes  sind  die  Standesbeamten  bestellt
(S.  180  f.).

Das  Amtsgericht  des  Wohnsitzes  führt  als  Vormundschaftsgericht
  die  Oberaussicht  über  die  Vormünder
  und  Mündel  seines  Bezirkes.

Alinderjährigen,  die  nicht  unter  elterlicher  Gewalt
stehen,  wird  von  Amts  wegen  ein  Vormund  bestellt.
Die  Standesbeamten  und  Gemeindewaisenräte  haben
die  Fälle,  in  denen  sich  eine  Vormundschaft  nötig  macht,
dem  Gerichte  anzuzeigen.  Zum  Amte  eines  Vormunds
sind  zunächst  die  vom  Vater,  der  Müutter  (testamentarisch)
und  den  Großeltern  benannten  Personen  berufen.

Aur  ganz  bestimmte,  gesetzlich  vorgesehene  Gründe
berechtigen  zur  Ablehnung  des  Amtes.

Die  Vormundschaft  umfaßt  die  Sorge  für  die  Person
und  das  Vermögen  des  Mlündels,  desgleichen  seine
Vertretung  vor  Gericht  und  außergerichtlich.  Bei  ausgedehnter
  Vermögensverwaltung  wird  ein  Gegenvormund
  als  Kontrollorgan  bestellt.

Die  Gemeindewaisenräte  dienen  dem  Vormundschaftsgerichte
  als  Hilfsorgane  (s.  S.  177).

Für  Volljährige,  die  wegen  Geisteskrankheit,  Verschwendung
  oder  Trunksucht  entmündigt  werden,  ist
gleichfalls  ein  Vormund  zu  bestellen.

Eine  Pflegschaft  wird  vom  Amtsgerichte  angeordnet,
wenn  sich  eine  besondere  Fürsorge  in  einzelnen  Fällen
nötig  macht.  So  erhält  einen  Pffleger  der  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  Stehende  für
die  Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung  der  Gewalthaber
  oder  der  Vormund  verhindert  ist.  Eine  Pflegschaft
wird  ferner  angeordnet  für  Gebrechliche,  Abwesende,  ein
noch  ungeborenes  Kind  zur  Wahrung  seiner  künftigen
(Erb-)  Rechte,  für  unbekannte  Beteiligte  u.  a.  m.  Das
Amtsgericht  ordnet  bei  Verwahrlosung,  sittlicher  Gefähr-