62  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

dung  u.  dgl.  jugendlicher  Personen  auf  Antrag  die  Fürsorgeerziehung
  an  (vgl.  Gesetz  vom  1.  Februar  1909).

Als  Nachlaßgericht  wirkt  das  Amtsgericht  bei  der
Durchführung  erbrechtlicher  Bestimmungen  mit.  Es  sorgt
für  die  Sicherung  des  Nachlasses,  führt  vermittelnd  eine
Auseinandersetzung  unter  streitenden  Miterben  herbei,
ernennt  Testamentsvollstrecker,  verwahrt  Testamente  und
eröffnet  sie  den  Beteiligten  usw.

In  Handelssachen  wird  das  Amtsgericht  als  Registergericht
  tätig.  Es  führt  das  Handelsregister,  Genossenschafts-,
  Muster=  und  Börsenregister.  Die
Handelskammern  haben  das  Amtsgericht  zur  Verhütung
unrichtiger  Eintragungen  und  zur  Berichtigung  und
Vervollständigung  des  Handeleregisters  zu  unterstützen.
Ins  Handelsregister  sind  die  für  den  Handel  rechtserheblichen
  Tatsachen  (Firmen,  Inhaber,  Handelsgesellschaften,
  Prokura  u.  dgl.)  einzutragen.  Das  Handelsregister
  Kann  von  jedermann  eingesehen  werden.

Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.  Da
das  BGB.  grundsätzlich  die  Formfreiheit  der  Bechtsgeschäfte
  eingeführt  hat,  sind  nur  bestimmte  Rechtsgeschäfte
  gesetzlich  an  eine  Form  —  Schriftform  mit
eigenhändiger  Unterschrift,  öffentliche  Beurkundung  usw.
—  gebunden.

Für  Beglaubigungen  und  Beurkundungen  sind  die
Amtsgerichte  und  die  Notare  zuständig.  Eine  Beglaubigung
  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  darf  nur  erfolgen,
  wenn  die  Unterschrift  in  Gegenwart  des  Richters
oder  des  Notars  vollzogen  oder  anerkannt  wird.  Die
Beglaubigung  geschieht  durch  einen  unter  die  Unterschrift
zu  setzenden  Vermerk.

Uber  die  Beurkundungshandlung  muß  ein  Protokoll
aufgenommen  werden.  Zeugen  sind  nur  zuzuziehen,
wenn  ein  Beteiligter  taub,  blind,  stumm  oder  sonst  am
Sprechen  verhindert  ist.

1  Bei  den  Verwaltungsbehörden  steht  das  Recht,  Niederschriften

  mit  der  Wirkung  öffentlichen  Glaubens  aufzunehmen,
sowie  zur  Beglaubigung  von  Abschriften  einmal  denjenigen  zu,