5.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  insbes.  Grundbuchwesen.  63

Die  Erledigung  der  Grundbuchsachen  ist  auch  ein
Teil  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Grundbuchämter
sind  in  Sachsen  die  Amtsgerichte.  Das  BGB.  hat  für
das  Reich  ein  gemeinsames  Liegenschaftsrecht  geschaffen,
die  Reichsgrundbuchordnung  vom  24.  März  1897  regelt
das  formale  Grundbuchrecht  einheitlich.  Das  Grund—
buchrecht  beruht  auf  den  Grundsätzen  der  Publizität,
der  Spezialität  und  des  öffentlichen  Glaubens  des
Grundbuchs.  Die  Publizität  bedeutet,  daß  durch  Ein—
sichtnahme  des  Grundbuchs,  als  eines  von  staatlichen
Beamten  unter  staatlicher  Aufsicht  geführten  Buches,
jeder  Beteiligte  sich  von  dem  rechtlichen  Zustande  des
Grundstückhs  im  vollen  Umfange  unterrichten  kann.  Die
Spezialität  bedeutet,  daß  das  Grundbuch  über  jedes
einzelne  Grundstückh,  sowie  seine  Belastung  genaue
Auskunft  geben  muß.  Dem  Grundbuche  ist  öffentlicher
Glaube  beigelegt,  d.  h.  der  Inhalt  des  Grundbuchs
gilt  als  richtig,  es  sei  denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen
die  Richtigkeit  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit  dem
Erwerber  bekannt  ist.  Ist  im  Grundbuche  für  jemand
ein  Recht  eingetragen,  so  wird  vermutet,  daß  ihm  das
Recht  auch  wirklich  zusteht.

Jedes  Grundstück  erhält  im  Grundbuche  ein  besonderes
  Grundbuchblatt  mit  drei  Abteilungen:  Sache,
Eigentümer,  Lasten.  In  der  ersten  Abteilung  wird  eingetragen
  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  seiner  Gattung
nach  (Rittergut,  Bauerngut,  Wohnhaus  usw.);  die  Brandkatasternummer
  der  Gebäude;  die  Aummern  der  Flur-ü
stüchke,  aus  denen  sich  das  Grundstück  zusammensetzt;
Rechte,  die  dem  jeweiligen  Grundstüchseigentümer  als
solchem  zustehen  (Grunddienstbarkeiten,  Vorkaufsrecht,
Bealberechtigungen  u.  dgl.),  Anderungen  im  Bestande
des  Grundstücks  usw.

mit  deren  Stellung  es  ein  für  allemal  verbunden  ist  (z.  B.
Standesbeamte),  dann  aber  den  Ahzessisten  und  Expedienten,
denen  es  für  ihre  Person  erteilt  wird.  Letztere  haben  bei  der
Unterzeichnung  von  Protokollen  die  Bezeichnung:  „verpflichteter
  Protokollant"  beizufügen.