1.  Indirekte  Staatssteuern.  a)  Erbschafts-,  b)  Stempelsteuer.  67

1.  Indirekte  Staatssteuern.

An  indirekten  Steuern  werden  in  Sachsen  erhoben
und  fließen  in  die  sächsische  Staatskasse:

a)  Die  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer.

Die  Erbschaftssteuer  ist  jetzt  zwar  Reichssteuer  (S.  15),
da  aber  ein  Viertel  ihres  Ertrags  den  Einzelstaaten  zufällt
  (drei  Viertel  fallen  ans  Reich)  und  es  diesen  auch
überlassen  ist,  für  eigene  Rechnung  Zuschläge  zu  erheben,
  mag  sie  an  dieser  Stelle  behandelt  werden.  Den
Gegenstand  der  Erbschaftssteuer  bildet  der  Erwerb  von
Todes  wegen,  also  durch  Erbgang,  Vermächtnis,  Pflichtteil
  usw.,  sowie  Schenkungen  unter  Lebenden.  Die  Erbschaftssteuer
  beträgt  4%  für  Eltern,  Geschwister  und
Geschwisterkinder,  im  übrigen  6  bis  10%  .  Diese  Sätze
erhöhen  sich  progressiv,  sobald  der  Wert  des  Erwerbs
20000  M.  übersteigt.  Auch  Anfälle  an  Kirchen  und
kirchliche,  mildtätige  oder  gemeinnützige  Stiftungen  sind
jetzt  erbschaftssteuerpflichtig,  und  zwar  zu  5%,  sobald
sie  5000  M.  übersteigen.  Von  der  Erbschaftssteuer  befreit
  ist  der  Erbschaftserwerb  der  ehelichen  Kinder  und
des  Ehegatten,  desgleichen  Anfälle  bis  zu  500  Ml.

Die  Erbschaftssteuer  wird  in  Sachsen  durch  die  Hauptzollämter
  Dresden  lI,  Leipzig  II.  Chemnitz,  Plauen,
Zwickau,  Zittau  und  Bautzen  erhoben.  Diese  Erbschaftssteuerämter
  erteilen  den  Erbschaftsbescheid.

b)  Die  Stempelsteuer.

Der  Stempelsteuer  (zu  unterscheiden  von  der  Beichsstempelsteuer
  (S.  16)  sind  in  Sachsen  auf  Grund  des
Stempelsteuergesetzes  vom  12.  Januar  1909  die  in  einem
besonderen  Tarife  aufgeführten,  auch  nur  privatschriftlichen
  Urkunden  unterworfen.  Von  der  Stempelsteuer
befreit  sind  u.  a.  Urkunden  über  Gegenstände,  deren
Wert  150  M.  nicht  übersteigt.  Der  Steuerbetrag
richtet  sich  nach  dem  Werte  des  beurkundeten  Gegen-57

