68  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

standes  (Verträge  meist  2/10%  ,  einzelne  Urkunden  Fixstempel
  von  meist  1,50  M.).  Auf  die  Urkunden
wird  eine  Stempelmarke  geklebt  und  durch  Aufschrift
  oder  Aufdruck  des  Amtsstempels  sofort  entwertet.
  Die  Sorge  für  die  Verwendung  des  Stempels
liegt  bei  Urkunden,  die  vor  Behörden  oder  Notaren
errichtet  werden,  diesen  ob;  die  anderen  Urkunden  sind
von  den  Beteiligten  der  Steuerbehörde  zur  Besteuerung
einzureichen.  Miet=  und  Pachtverträge  über  400  M.
Jahreszins  sind  zu  verstempeln,  auch  wenn  sie  nur
mündlich  abgeschlossen  sind.  Diese  Stempelabgabe  wird
von  den  Gemeinden  eingehoben.

c)  Fleisch=  und  Schlachtsteuer.

Sie  wird  durch  die  Steuer=  oder  Zollämter,  ev.  von
den  Schlachtsteuereinnehmern  von  allem  zum  Verkaufe
oder  Hausgebrauche  geschlachteten  Rindvieh  und  von
Schweinen  vor  deren  Tötung  je  nach  Gattung,  Alter
und  Ort  in  Höhe  von  2—21  M.  erhoben.  Nach  Bezahlung
  erhält  der  Steuerpflichtige  durch  den  Schlachtschein
  die  Erlaubnis,  das  Schlachtstüch  am  Schlachttage
zu  töten.  Weiter  wird  von  vereinsländischem  (d.  h.  aus
deutschen  Staaten,  die  dem  Zollverein  angehören,  stammendem)
  Fleischwerke  eine  Ubergangsabgabe,  von  vereinsausländischem
  eine  Verbrauchsabgabe  erhoben.

2.  Direkte  Staatssteuern.

An  direkten  Staatssteuern  werden  in  Sachsen  erhoben
die  Grundsteuer,  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen,  die  Einkommen-,  die  Ergänzungs=  und  die
Bergwerkssteuer.

Bei  den  direkten  Steuern  ist  Zahler  und  Träger  der
Steuer  ein  und  dieselbe  Person.

a)  Grundsteuer.

Die  Grundsteuer  wird  nach  dem  Gesetze  vom  9.  September
  1843,  geändert  3.  Juli  1878  (Anweisung  vom