2.  Direkte  Staatssteuern.  a)  Grundsteuer.  69

2.  Aovember  1908),  vom  Grund  und  Boden,  von  Gebäuden,
  Teichen  und  gewerblichen  Gewässern  nach  Reinertragseinheiten
  (sog.  Grundsteuereinheiten)  erhoben.  Auf
1  M.  des  im  einzelnen  Falle  festzustellenden  Grundstücksreinertrages
  ist  eine  Steuereinheit  gelegt  und  von  jeder
Steuereinheit  werden  4  Pf.  Grundsteuer  in  haldbjährlichen
  Terminen  am  1.  Februar  und  1.  August-erhoben.
Im  Beisein  des  Eigentümers  und  eines  Sachverständigen
  (Vertreters  der  Gemeinde)  erfolgt  an  Ort  und  Stelle
durch  den  Bezirkslandmesser  die  Schätzung  zur  Ermittlung
  des  Reinertrags.  Das  Grundstück  haftet  neben
dem  Eigentümer  für  die  Grundsteuer.  Neu  entstandene
Steuerobjekte  (Aeubauten  usw.)  hat  der  Eigentümer  der
Steuerbehörde  anzumelden;  sie  werden  mit  dem  nächsten
Steuertermine  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  seit  ihrer
Entstehung  steuerpflichtig.  Staatliche  und  kRirchliche  Gebäude
  und  Grundstücke,  Straßen,  Plätze,  öffentliche
Wege,  Odland,  Flüsse,  Realgerechtigkeiten  sind  von  der
Grundsteuer  befreit.  Die  Grundlage  für  die  Steuererhebung
  bildet  der  Grundsteuerkataster,  d.  h.  die
auf  das  Flurbuch  und  das  Kroki  gegründete  und  nach
dem  Besitzstande  geordnete  Zusammenstellung  der  Grundstüchke
  und  der  darauf  haftenden  Steuereinheiten  des
Flurbezirks.  Jeder  Grundeigentümer  hat  ein  Konto,
auf  dem  die  ihm  gehörigen  Flurstücke  unter  Angabe
ihrer  Eigenschaft,  ihrer  besteuerten  Fläche  und  ihrer
Steuereinheiten  eingetragen  sind.  Der  Grundsteuerkataster
  ist  eine  öffentliche  Urkunde  und  wird  in  den
Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  vom  Stadtrate,
im  übrigen  von  den  Bezirkssteuereinnahmen  geführt.
Im  Flurbuche  sind  die  einzelnen  Grundstücke  des
Flurbezirts  mit  ihren  Eigentümern  nach  ihrer  natürlichen
  Lage  nebst  Flächengrenze,  Flächeninhalt,  Steuereinheiten,
  Kulturart,  Güte  und  Reinertrag  verzeichnet.
Die  Krokis  (Flurkarten)  sind  zeichnerische  Darstellungen
der  Lage  und  Gestalt  der  Flurstüche  nach  ihrer  natürlichen
  Reihenfolge;  die  Einzeichnung  von  Veränderungen
in  das  Kroki  besorgt  der  Bezirkslandmesser.