70  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

Auf  Grund  des  Grundsteuerkatasters  ist  jedem  Steuer—
pflichtigen  ein  Besitzstandsverzeichnis  der  ihm  gehörigen
Flurstücke  auszustellen;  er  hat  es  bei  3  M.  Strafe  gut
aufzubewahren.

Die  Erhebung  der  Grundsteuer,  desgleichen  der
staatlichen  Einkommensteuer  (S.  71  ff.),  erfolgt  durch
die  Ortssteuereinnahme,  in  revidierten  Städten  durch
den  Stadtrat,  der  die  Steuern  an  die  Bezirkssteuereinnahmen
  abliefert  und  5%  davon  für  seine  Tätigkeit
behält.

Das  Mahn=  und  Zwangsvollstrechungsverfahren  ist
das  gleiche,  wie  bei  der  Staatseinkommensteuer.

b)  Wandergewerbesteuer.

Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  einschließlich  der  Wanderlager  (S.  199  f.)
wird  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1878  geregelt  (ogl.
Reichsgesetz  vom  22.  März  1909).  Steuerpflichtig  sind  im
allgemeinen  alle,  die  ein  Wandergewerbe  ausüben  und
dazu  einen  Wandergewerbeschein  haben  müssen  (S.  200)
und  die,  welche  von  einer  festen  Berkaufsstätte  außerhalb
  ihres  Wohnorts  Waren  vorübergehend  feilbieten.
Die  Wandergewerbesteuer  beträgt  in  der  Begel  50  M.
für  das  Kalenderjahr,  sie  wird  vom  Kreissteuerrate  festgesetzt
  und  Kkann  von  ihm  bis  auf  2  M.  ermäßigt  und
ausnahmsweise  bis  auf  300  M.  erhöht  werden;  sie  ist
vor  Beginn  des  Gewerbebetriebs  zu  entrichten.

Erhoben  wird  die  Steuer  durch  den  Stadtrat  in
revidierten  Städten,  sonst  durch  die  Bezirkssteuereinnahme,
  die  ihrerseits  jedoch  die  Gemeindevorstände
damit  beauftragen  kann.

Die  Wanderlagerhalter  sind  verpflichtet,  neben  dieser
Staatssteuer  einen  gleichhohen,  aber  60  M.  pro  Woche
nicht  übersteigenden  Betrag  in  jedem  Orte  und  für  jedes
Lokal,  in  dem  das  Geschäft  betrieben  wird,  zur  Gemeindekasse
  zu  entrichten  (S.  124).

Eine  allgemeine  Gewerbesteuer  besteht  in  Sachsen  nicht.