2.  Direkte  Staatssteuern.  c)  Staatseinkommensteuer.  71

c)  Staatseinkommensteuer.

Die  Einkommensteuer  (neu  geregelt  durch  Gesetz  vom
24.  Juli  1900/15.  Juni  1908)  ist  die  gerechteste  und
bei  weitem  einträglichste  Staatssteuer,  sie  ist  auch  die
Form  für  die  Aufbringung  der  Gemeinde-,  Rirchen=  und
Schulanlagen  (S.  122).  Die  Höhe  der  staatlichen  Einkommensteuer
  richtet  sich  nach  dem  Staatsbedarf.  Durch
das  Finanzgesetz  wird  jeweils  bestimmt,  ob  sie  nach  dem
gesetzmäßigen  Betrage  (Normalsteuer)  oder  mit  einem
Zuschlage  erhoben  werden  soll.  Ohne  ausdrüchliche  Zustimmung
  der  Kammern  dürfen  die  bestehenden  direkten
und  indirekten  Landesabgaben  weder  verändert,  noch
überhaupt  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden;  8  96
Sächs.  Verf.  (S.  34).

Steuerpflichtig  sind  alle  in  Sachsen  wohnhaften  Personen,
  Gesellschaften  usw.  mit  ihrem  gesamten  jährlichen
Reineinkommen  aus  sächsischen  Grundstücken,  sächsischem
Gewerbebetriebe,  Gehalt,  Lohn,  Kapitalzinsen  usw.,  abzüglich
  der  auf  Erlangung,  Sicherung  und  Erhaltung
des  Einkommens  verwendeten  Ausgaben  (Arbeiterlöhne
bei  gewerblichen  Unternehmern,  Schuldzinsen,  Grundsteuer=
  und  Brandkassenbeiträge).  In  Sachsen  wohnende
Ausländer  sind  mit  dem  in  Sachsen  erworbenen  oder
nach  Sachsen  bezogenen  Einkommen  steuerpflichtig.
Aicht  in  Sachsen  wohnhafte  Personen  haben  das  aus
sächsischem  Grundbesitze,  Gewerbebetriebe,  von  der  sächsischen
  Staatskasse  gezahltem  Gehalte  oder  Pension  herrührende
  Einkommen  in  Sachsen  zu  versteuern.  Verboten
  ist  —  im  Verhältnisse  zu  den  übrigen  Bundesstaaten
  nach  dem  Beichsgesetz  vom  22.  Alärz  1909  —
die  Doppelbesteuerung,  deren  Hauptgrundsatz  lautet:
Grundbesitz  ist  nur  da,  wo  er  liegt,  Gewerbe  nur,  wo
es  betrieben  wird,  zu  besteuern.  Von  der  Einkommensteuer
  befreit  sind  die  Personen  mit  weniger  als  400  M.
Jahreseinkommen,  der  König,  der  Fiskus,  die  unteren
Militärpersonen  mit  ihrem  Diensteinkommen  u.  a.  m.

Die  Einkommensteuer  wird  in  zwei  Terminen,  30.  April