72  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

und  30.  September,  nach  Klassen  erhoben.  Einkommen
von  400—500  M.  bildet  die  erste,  von  500—600  M.
die  zweite  Klasse.  Die  Steuersätze  wachsen  aber  nicht
im  gleichen  Verhältnisse  mit  den  Einkommensummen,
sondern  mit  dem  Einkommen  wächst  auch  der  an  Steuer
zu  zahlende  Prozentsatz  /4—50%  progressive  Einkommensteuer).
  Bei  Einkommen  unter  3100  M.  wird  für  jedes
nicht  besonders  zur  Einkommensteuer  veranlagte  Familien-=mitglied
  unter  14  Jahren  vom  Einkommen  des  unterhaltspflichtigen
  Familienhauptes  der  Betrag  von  50  M.
abgezogen;  sind  drei  oder  mehr  solcher  Familienmitglieder
vorhanden,  wird  die  Steuer  um  eine  Klasse  herabgesetzt.
Weiter  sind  abzugsfähig:  Grundsteuer=  und  Brandkassenbeiträge,
  VBersicherungsbeiträge,  Grundrenten,  Schuldzinsen.


Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  Verhältnisse,  wodurch
  sie  begründet  wird  und  endet  mit  seinem  Wegfall.
Durch  Vermehrung  oder  Verminderung  des  Einkommens
während  des  Steuerjahres  wird  an  der  einmal  festgesetzten
  Steuer  nichts  geändert,  nur  in  gewissen  Fällen
tritt  eine  Nachschätzung  ein.

Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Einschätzung  ist
die  Aufstellung  der  Hauslisten  (12.  Oktober).  Zur  Vorbereitung
  der  Einschätzung  sind  nämlich  von  den  Hausbesitzern
  in  der  Zeit  vom  5.  bis  10.  Oktober  Listen  der
im  Hause  wohnenden  Steuerpflichtigen  (Hauslisten)  auszufüllen,
  von  den  Arbeitgebern  Lohnnachweisungen  einzureichen
  und  von  den  Anstellungsbehörden,  juristischen
Personen  und  Vereinen  Nachweise  über  Gehalt  und  Bezüge
  ihrer  Angestellten  (Beamtenlisten)  an  die  Gemeinden
zu  senden.  Die  Beitragspflichtigen  mit  zweifellos  über
1600  M.  Einkommen  sind  bei  der  Prüfung  der  Hauslisten
  anzustreichen  und  von  der  Gemeindebehörde  zur
schriftlichen  Deklaration  ihres  Einkommens  binnen  drei
Wochen  aufzufordern.  Auf  Grund  der  eingegangenen
Deklarationen  und  der  distriktsweise  zu  Bänden  vereinigten
  Hauslisten  wird  in  revidierten  Städten  vom
Stadtrate,  sonst  vom  Bezirkssteuerinspektor  ein  Kataster