2.  Direkte  Staatssteuern.  c)  Staatseinkommensteuer.  73

aufgestellt.  Die  Stadträte  haben  die  Deklarationen  bis
20.  Dezember,  die  Kataster  bis  10.  Januar,  die  übrigen
Gemeinden  die  Hauslistenbände  und  Deklarationen  bis
10.  Dezember  an  den  Bezirkssteuerinspektor  gelangen
zu  lassen.

Sachsen  ist  in  fünf  Steuerkreise  (je  eine  Kreishauptmannschaft)
  geteilt,  diese  zerfallen  in  26  Steuerbezirke
und  diese  in  2375  Einschätzungsdistrikte.  Jedem  Steuerkreise
  ist  ein  Kreissteuerrat  vorgesetzt,  die  oberste  Behörde
  ist  das  Finanzministerium.  Für  jeden  Steuerbezirk
besteht  eine  Bezirkssteuereinnahme  unter  dem  Bezirkssteuerinspektor,
  für  jeden  Distrikt  (in  der  Regel  ein
Gemeindebezirk)  eine  Einschätzungskommission,  gebildet
  aus  dem  Bezirkssteuerinspektor  als  Vorsitzendem  und
drei  bis  sechs  Mitgliedern.  Die  Einschätzungen  erfolgen
von  Jahr  zu  Jahr.  Bei  neu  hinzukommenden  Beitragspflichtigen
  wird  das  Nachschätzungs-,  bei  solchen,  die
bei  der  Veranlagung  übergangen  oder  zu  niedrig  eingeschätzt
  worden  sind,  das  Nachzahlungsverfahren  eingeleitet.
  Die  Einschätzungskommissionen  wie  der  Bezirkssteuerinspektor
  sind  berechtigt,  von  jedermann  bei  Verlust
des  Reklamationsrechts  Auskunft  über  seine  Erwerbsund
  Vermögensverhältnisse  zu  verlangen.  Ist  die  Deklaration
  ungenügend  oder  unwahrscheinlich,  so  hat  die
Kommission  die  Schätzung  vorzunehmen.  Das  Einschätzungsergebnis
  ist  im  Kataster  zu  verzeichnen,  dessen
endgültige  Feststellung  durch  das  Finanzministerium  erfolgt.
  Jedem  Steuerpflichtigen  wird  der  Steuerbetrag
und  die  Steuerklasse  durch  die  Ortssteuereinnahme  mit
verschlossener  Zuschrift  bekanntgemacht.

Gegen  die  Ein=  und  Nachschätzung,  sowie  das  Nachzahlungsverfahren
  ist  dem  Steuerpflichtigen  das  Bechtsmittel
  der  Reklamation  mit  einer  Frist  von  drei
Wochen,  von  der  Behändigung  des  Steuerzettels  an
gegeben.  Uber  die  Reklamation  entscheidet  die  Einschätzungskommission.
  Gegen  ihre  Entscheidung  steht  dem
Steuerpflichtigen  eine  Reklamation  an  die  Reklamationskommission
  (für  jeden  der  fünf  Steuerkreise  eine)  und