74  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

gegen  deren  Entscheidung  die  Anfechtungsklage  beim
Oberverwaltungsgericht  zu.

Uber  Beschwerden,  die  das  Verfahren  betreffen,  entscheidet
  das  Finanzministerium.

Steuerrüchstände  verjähren  in  drei  Jahren.

Wissentlich  unrichtige  und  unvollständige  Angaben
für  Steuerzwecke  —  bei  Deklarationen  usw.  —  werden
mit  dem  ein=  bis  zehnfachen  des  hinterzogenen  Betrages
bestraft.  Es  sind  außerdem  Geldstrafen  bis  zu  150  M.
vorgesehen.

In  Sachsen  werden  jährlich  über  65  Millionen  Mark
durch  die  Staatseinkommensteuer  aufgebracht.

d)  Ergänzungssteuer.

Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1902,  geändert  1906  und
1910,  hat  eine  Ergänzungssteuer  eingeführt.  Sie  erstrecht
  sich  auf  das  gesamte  von  der  Grundsteuer  nicht
betroffene  Bermögen,  das  Anlage=  und  Betriebskapital
  des  Gewerbes,  der  Land=  und  Forstwirtschaft,
das  sonstige  Kapitalvermögen  einschließlich  des  Kapitalwertes
  fortlaufender  Renten  und  sonstiger  Leistungen,
  der  Urheber=  und  Verlagsrechte  usw.;  Kapitalschulden,
  sowie  der  Kapitalwert  der  vom  Beitragspflichtigen
  zu  entrichtenden  wiederkehrenden  Leistungen
sind  abzuziehen.

Alaßgebend  ist  der  Bestand  und  gemeine  Wert  zur
Zeit  der  Aufstellung  der  Hauslisten,  beim  Gewerbebetriebe
der  Zeitpunkt  des  letzten  Abschlusses.

Die  Höhe  der  Steuer  beträgt  durchschnittlich  /
vom  Tausend  und  beginnt  im  allgemeinen  bei  Vermögen
  über  12000  M.  Die  Veranlagung  erfolgt  in
der  Regel  durch  die  Einschätzungskommission  für  die
Einkommensteuer,  in  Orten  von  mehr  als  40000  Seelen
jedoch  meist  durch  besondere  Ergänzungssteuerkommissionen.


Verfahren,  Rechtsmittel  und  Strafen  sind  entsprechend
denen  bei  der  Einkommensteuer  geordnet.