4.  Dem  Finanzministerium  unterstellte  Behörden.  75

e)  Bergwerkssteuer.

Von  jedem  verliehenen  Grubenfelde  (S.  272)  wird
eine  Grubensteuer  und  von  jedem  Schürffelde  eine
Schürfsteuer  erhoben.

3.  Anleihen.

Außerordentliche  Staatsbedürfnisse  werden  durch  Anleihen,
  d.  i.  Aufnahme  von  Darlehen  gedecht.  Der
Staat  stellt  für  die  dargeliehenen  Beträge  Schuldscheine
  aus  und  löst  die  daran  befindlichen  Zinsscheine
—  Coupons  —  zu  den  bestimmten  Fristen  bar  an  den
Staatskassen  ein.  Die  Staatsschuldenkasse  überwacht
die  Verzinsung  und  Tilgung  dieser  Staatsschulden.
Sachsen  hat  zurzeit  gegen  900  Millionen  Mark  Schulden.
Uber  das  Staatsschuldbuch  vgl.  Gesetz  vom  18.  Dezember
1911.

4.  Dem  Finanzministerium  unterstellte
Behörden.

Dem  Finanzministerium  sind  unterstellt:

Die  Generalzolldirektion,  früher  Zoll=  und
Steuerdirektion,  unter  dieser  die  16  Hauptzollämter.

Die  5  Kreissteuerräte.

Die  forstfiskalischen  Behörden  —  Oberforstmeister,
Oberförster,  Forstassessoren,  Forstrentamtmänner,  Förster,
Reviergehilfen  usw.,  die  Forstakademie  zu  Tharandt.

Die  baufiskalischen  Behörden  —  Landbauämter
(Hochbau),  Bauverwaltereien.

Die  Straßen=  und  Wasserbaudirektion  mit  den
18  Straßen=  und  Wasserbauämtern.

Das  Bergamt  und  die  Berginspektionen,  die  Bergschiedsgerichte,
  die  Bergakademie,  die  Bergschulen,  die
Königliche  Münze.

Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
mit  den  6  Eisenbahnbetriebsdirektionen  (Dresden-A.,  Dres-