78  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

mierten  und  deutsch-Kkatholischen  Kirche.  Der  Staat
macht  für  diese  aufgenommenen  Kirchen  Geldaufwendungen,
  er  sorgt  für  die  Ausbildung  der  Geistlichen  und
gibt  ihren  Kirchengemeinden  das  Besteuerungsrecht.  Die
Religionsausübung  der  „anerkannten“  Religionsgesellschaften
  (Juden,  englische  und  griechisch-katholische  Kirche)
ist  dagegen  lediglich  Privatsache  der  betreffenden  Vereinigungen.
  Die  nur  „geduldeten“  Religionsgesellschaften
  (Dissidentenvereine,  Sekten)  bedürfen  zur  Religionsausübung
  der  Bestätigung  ihrer  Statuten  durch
das  Kultusministerium.  Ihre  Gottesdienste  sind  nicht
öffentlich  und  dürfen  nur  in  den  dazu  bestimmten
Räumlichkeiten  abgehalten  werden.

Jedem  Volljährigen  steht  der  Austritt  aus  der
Landeskirche  oder  einer  sonst  anerkannten  Religionsgemeinschaft
  frei.  Falls  er  nicht  zugleich  mit  dem
Ubertritte  zu  einer  andern  christlichen  Konfession  erfolgt,
  muß  er  zu  gerichtlichem  Protokolle  erklärt
werden  und  wird  vom  Amtsgerichte  im  Dissidentenregister
  nach  Anzeige  an  den  zuständigen  Pfarrer
eingetragen.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Rechte  ist  unabhängig  vom  religiösen  Bekenntnisse.


Der  Staat  steht  über  der  Kirche.  Die  Staatsgewalt
über  alle  Kirchen,  also  das  Aufsichts=  und  Schutzrecht,
die  Kirchenhoheit,  übt  der  König  durch  das  Kultusministerium
  aus;  die  landesherrliche  Kirchengewalt  über
die  evangelisch-lutherische  Landeskirche  üben  —  solange
der  König  einer  anderen  Konfession  angehört  —  die  in
evangelicis  beauftragten  Staatsminister  aus.

a)  Konsistorium.

Die  Geschäfte  des  Kirchenregiments  besorgt  als
oberstes  Organ  das  evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium,
  dessen  Mitglieder,  geistliche  und  juristische,
von  den  in  evangelicis  beauftragten  Staatsministern
ernannt  werden.