1.  Kirchenverfassung.  b)  Kirchenvorstand.  79

b)  Kirchenvorstand.

Die  Landeskirche  zerfällt  in  Kirchengemeinden  (Parochien)
  je  unter  einem  Kirchenvorstande  (ogl.  RKirchenvorstands=
  und  Synodalordnung  vom  30.  Nlärz  1868
in  der  Fassung  vom  22.  November  1906,  vgl.  Gesetz
vom  5.  Juli  1912).  Dieser  besteht  aus  dem  Parochialgeistlichen
  als  Vorsitzendem  und  einer  durch  Statut
festzusetzenden  Anzahl  weltlicher  Kirchenvorsteher,  die  auf
sechs  Jahre  von  der  Kirchengemeinde  zu  wählen  sind;
aller  3  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.  Aus  jeder  eingepfarrten
  politischen  Gemeinde  ist  in  der  Regel
mindestens  ein  Mitglied  in  den  Kirchenvorstand  zu
wählen.

Stimmberechtigt  bei  der  Kirchenvorstandswahl  ist  jeder
über  25  Jahre  alte,  männliche,  in  der  Parochie  wesentlich
  wohnhafte,  der  Landeskirche  angehörige  Hausvater,
der  unbescholten  und  kirchlich  gesinnt  ist.  Wählbar  sind
nur  stimmberechtigte  Hausväter  von  gutem  BRufe,  bewährtem
  christlichen  Sinne,  kirchlicher  Einsicht  und  Erfahrung,
  die  über  30  Jahre  alt  sind.

Die  Wahl  erfolgt  durch  persönliche  Stimmabgabe  der
zur  Wahl  angemeldeten  Haushaltungsvorstände  Sonntags
  unter  Leitung  des  aus  dem  Pfarrer  und  einigen
Kirchenvorstehern  zu  bildenden  Wahlausschusses.

Der  Kirchenvorstand  überwacht  das  christliche  Leben
in  der  Gemeinde,  wählt  die  Geistlichen  und  führt  die
kirchliche  Vermögensverwaltung.  Wenn  er  Kirchenanlagen
  von  den  Kirchgemeindemitgliedern  erheben  will,
hat  er  vorher  die  Vertreter  der  beteiligten  politischen
Gemeinden  zu  hören.  In  revidierten  Städten  werden
Kirchenanlagen  in  der  Regel  nach  dem  Gemeindeanlagenfuße
  ausgebracht  und  zugleich  mit  diesen  erhoben,  in
den  übrigen  Gemeinden  zur  Hälfte  nach  der  Kopfzahl
von  allen  Einwohnern  über  14  Jahre,  zur  andern
Hälfte  nach  Verhältnis  der  Grundsteuereinheiten  von
allen  Angesessenen.  Für  bedürftige  Gemeinden  stehen
Staatsmittel  zur  Verfügung.