80  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

Künftiges  Kirchensteuerrecht.

Aach  dem  Kirchensteuergesetze,  das  im  Dezember
1912  von  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  sind
die  Kirchengemeinden  künftig  berechtigt,  zur  Dechung
ihres  Bedarfs  —  aber  nur  von  ihren  Mitgliedern,  nicht
von  den  Angehörigen  anderer  Konfessionen  —  Bessitzwechselabgaben,
  Einkommensteuern,  Grundsteuern  und
Kopfsteuern  zu  erheben.  Das  Kirchensteuerwesen  schließt
sich  eng  an  das  Steuerwesen  der  bürgerlichen  Gemeinde
an  (ogl.  S.  128);  die  RKirchensteuergesetzgebung  ist  von
der  Schulsteuergesetzgebung  getrennt,  indessen  herrscht
sachlich  ziemlich  weitgehende  Ubereinstimmung.  Durch
Einkommensteuer  darf  der  kirchliche  Steuerbedarf  bis
zu  80%  gedecht  werden.  Von  dem  durch  andere
Steuern  zu  deckenden  Bedarfe  ist  mindestens  die  Hälfte
durch  Grundsteuern  aufzubringen.  Personen,  die  nicht
dem  Bekenntnisse  der  Kirchgemeinde,  jedoch  einer  anderen
Kirche  oder  Religionsgemeinde  angehören,  die  das  Recht
der  Steuererhebung  besitzt,  sind  dann  von  der  kirchlichen
Besitzwechselabgabe  oder  Grundsteuer  befreit,  wenn  die
andere  Kirche  oder  Religionsgemeinde  auch  eine  solche
Abgabe  oder  Steuer  erhebt.

Uber  die  Regelung  der  Kirchensteuer  beschließt  die
Vertretung  der  zur  Kirchgemeinde  gehörigen  bürgerlichen
  Gemeinden.

c)  Kircheninspektion.

Der  vom  Kirchenvorstande  (Kirchenrechnungsführer)
alljährlich  aufzustellende  Haushaltplan  bedarf  der  Genehmigung
  der  Kircheninspektion,  die  in  der  Regel  auch
als  erste  Instanz  über  Streitigkeiten  zwischen  dem
Kirchenvorstande  und  den  Vertretern  der  politischen
Gemeinde  entscheidet  und  die  Kirchenrechnungen  prüft.
Sie  besteht  aus  dem  Superintendenten  (als  geistlicher
Vorstand  der  „Ephorie“  Ephorus  genannt)  und  dem
Stadtrate  in  revidierten  Städten,  bzw.  sonst  der  Amtshauptmannschaft.
  Die  Superintendenten  werden  von