1.  Kirchenverfassung.  d)  Kirchenpatronat.  e)  Synode.  81

den  in  evangelicis  beauftragten  Staatsministern  auf  Vorschlag
  des  Landeskonsistoriums  ernannt,  sie  üben  über  die
Parochialgeistlichen  ihrer  Ephorie  die  Aufsicht  aus,  etwa  wie
der  Bischof  über  seinen  Sprengel  (Diözese)  oder  der  Bezirksschulinspektor
  über  die  Volksschullehrer.  Alljährlich  beruft
der  Ephorus  die  Kirchenvorstände  des  Ephoralbezirks  zur
„Diözesanversammlung“,  in  der  die  kirchlichen  Berhältnisse
der  Ephorie  besprochen  werden.  Aller  8  Jahre  finden
Kirchen  visitationen  durch  das  Landeskonsistorium,  aller
6  Jahre  durch  den  Superintendenten  statt.

In  der  Oberlausitz  gibt  es  keine  Superintendenten.
Die  Kircheninspektion  übt  in  den  Vierstädten  Bautzen,
Zittau,  Löbau,  Kamenz  der  Stadtrat,  im  übrigen  Teile
der  geistliche  Rat  der  Kreishauptmannschaft  Bautzen  aus.

d)  Kirchenpatronat.

Das  Kirchenpatronat  (ein  aus  dem  Mittelalter  stammendes
  kirchliches  Schutzrecht)  ist  die  Summe  der  Befugnisse,
  die  ein  Mitglied  der  christlichen  Kirche  auf
Grund  einer  Vermögensstiftung,  Verleihung  oder  eines
sonstigen  Rechtstitels  über  eine  Kirche  oder  ein  geistliches
  Amt  erworben  hat.  Das  wesentlichste  Recht  des
Patrons  ist  in  der  Regel  die  Kollatur,  d.  h.  das  Vorschlagsrecht
  bei  Besetzung  geistlicher  Stellen.  In  revidierten
  Städten  übt  der  Stadtrat  das  Kollaturrecht
aus,  auf  dem  Lande  meist  ein  patronatsberechtigter
Rittergutsbesitzer;  das  landesherrliche  Patronat  wird
durch  das  Landeskonsistorium  ausgeübt.  Kraft  des
Kollaturrechts  schlägt  der  Patron  dem  Kirchenvorstande
für  eine  offene  geistliche  Stelle  3  Bewerber  vor  und
ernennt  den  vom  Kirchenvorstande  Gewählten  nach  Bestätigung
  durch  das  Landeskonsistorium  durch  Ausfertigung
  der  Bokationsurkunde.

e)  Synode.

Zur  Vertretung  der  Gesamtheit  der  Kirchengemeinden
und  zur  Beratung  über  die  Bedürfnisse  der  Landeskirche

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  6