82  II.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

wird  die  Landessynode  von  den  in  evangelicis  beauf—
tragten  Staatsministern  mindestens  aller  vier  Jahre
nach  Dresden  berufen.  Sie  besteht  aus  je  einem  ordent—
lichen  Professor  der  Theologie  und  des  Kirchenrechts,
10  je  zur  Hälfte  aus  Geistlichen  und  Laien  von  den  in
evangelicis  beauftragten  Staatsministern  ernannten  und
64  in  29  Wahlbezirken  von  Wahlmännern  (also  indirekt)
  gewählten  Mitgliedern,  29  geistlichen  und  35  weltlichen.


Die  Oberlausitz  wird  durch  4  Geistliche  und  4  Laien
vertreten.

Zum  Erlasse  von  kirchlichen  Gesetzen  und  zur  Abänderung
  allgemeiner  kirchlicher  Einrichtungen  bedarf  es
der  Zustimmung  der  Synode,  die  insoweit  dem  Landtage
  ähnelt.

Jede  ordentliche  Synode  bestellt  an  ihrem  Schlusse
den  ständigen  Synodalausschuß  (drei  weltliche  und
drei  geistliche  Mltglieder),  der  das  Landeskonsistorium
in  besonders  wichtigen  Angelegenheiten  mit  seinem  Gutachten
  unterstützt.

H)  Die  Geistlichen.

Die  Geistlichen  sind  in  bürgerlicher  Beziehung  den
Gesetzen  des  Staates  unterworfen  und  werden  auf  die
Beobachtung  der  Landesverfassung  und  der  Landesgesetze
verpflichtet.  Die  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  führen
den  Amtstitel  „Pastor“,  die  Inhaber  fester  Pfarrstellen
daneben  den  Titel  „Pfarrer“.  Ständige  Geistliche  sind
pensionsberechtigt  etwa  im  selben  Umfange  wie  Zivilstaatsdiener.
  Zur  Erfüllung  des  Mindesteinkommens
stän  diger  Geistlicher  erhalten  die  Geistlichen  aus  Staatsmitteln
  Stellenzulagen,  weiter  persönliche  Zulagen  nach
dem  Dienstalter,  daneben  außerordentliche  persönliche
Zulagen  in  besonderen  Fällen.  Die  Hinterbliebenen  der
Geistlichen  erhalten  nach  dem  sächsischen  Gesetze  vom
21.  Juni  1912  Versorgung  wie  die  Staatsdiener;  vgl.
S.  36.