2.  Schulwesen.  A.  Die  Volksschulen.  83

2.  Schulwesen.

Die  Ordnung  des  Unterrichtswesens  ist  im  Deutschen
Reiche  Sache  der  einzelnen  Bundesstaaten.  In  Sachsen
steht  die  Unterrichtsverwaltung  unter  dem  Ministerium
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts;  dieses  ist  die
oberste  Schulbehörde.  Seiner  Aufsicht  unterstehen  unmittelbar
  die  höheren  Lehranstalten:  Gymnasien,  Realgymnasien,
  Oberrealschulen,  Realschulen,  Seminare  (S.  92),
ferner  die  Universität  Leipzig  und  die  Technische  Hochschule
  in  Dresden.  Die  Aufsicht  über  das  Volksschulwesen
  führen  in  Unterordnung  unter  das  Ministerium
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  die  Bezirksschulinspektionen
  (S.  91).

Die  gewerblichen  Schulen,  Handelsschulen,  landwirtschaftlichen
  Schulen,  die  Lehranstalten  für  Musik,  Malerei
  u.  dgl.,  die  Tierärztliche  Hochschule  und  die  Akademie
  der  bildenden  Künste  in  Dresden  unterstehen  dem
Ministerium  des  Innern;  die  Bergakademie  in  Freiberg
und  die  Forstakademie  in  Tharandt  dem  Finanzministerium.
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Private  Unterrichtsanstalten  bedürfen  ministerieller
Genehmigung.

A.  Die  Volksschulen.

Das  Volksschulwesen  in  Sachsen  ist  durch  das  Gesetz
vom  26.  April  1873  und  die  Ausführungsverordnung
vom  25.  August  1874  geregelt.  Die  Volksschulreform
von  1912  ist  gescheitert.

Die  Volksschule  hat  die  Aufgabe,  der  Jugend  durch
Unterricht,  Ubung  und  Erziehung  die  Grundlagen  sittlich-religiöser
  Bildung  und  die  für  das  bürgerliche  Leben
nötigen  allgemeinen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu  gewähren.


a)  Arten  der  Volksschule.

Man  unterscheidet  die  einfache,  mittlere  und  höhere
Volksschule,  ferner  die  Fortbildungsschule.  Die  ein-6“
