84  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

fache  Volksschule  verteilt  den  Elementarunterricht  der
acht  Schulfjahre  auf  2  bis  höchstens  4  nacheinander  zu
durchlaufende  Klassen;  in  ihr  wird  gewöhnlich  nur  halbtägiger
  Unterricht  erteilt,  ihr  Lehrziel  genügt  den  Mindestanforderungen
  des  Volksschulgesetzes.  Die  Schülerzahl
  der  Klassen  kann  bis  60  betragen.  Die  einfache
Volksschule  kann  zur  mittleren  oder  höheren  Volksschule
ausgebaut  werden.  Die  mittlere  Volksschule  hat  zwar
dieselben  Lehrfächer  wie  die  einfache,  sucht  aber  bei
höheren  Lehrzielen  eine  größere  Sicherheit  in  der  Handhabung
  der  Muttersprache,  in  Realkenntnissen  und  technischen
  Fertigkeiten  zu  verschaffen.  Die  Zahl  der
wöchentlichen  Unterrichtsstunden  ist  auf  26  erhöht,  die
Schülerzahl  einer  Klasse  ist  auf  50  herabgemindert.
Höhere  Volksschulen  sind  dort  zu  errichten,  wo  das
örtliche  Bedürfnis  es  erfordert;  sie  erstrechen  ihren  Unterricht
  auf  mehr  Fächer,  als  die  einfachen  und  mittleren
Volksschulen,  insbesondere  auf  mindestens  eine  moderne
Fremdsprache.  Sie  haben  mindestens  5  Klassen,  meist
10  jährigen  Lehrgang  und  bis  32  woöchentliche  Unterrichtsstunden.
  Die  Schülerzahl  einer  Klasse  darf  40  nicht
übersteigen.  Der  9  jährige  Besuch  einer  höheren,  auch
mittleren  Volbksschule  befreit  in  der  Regel  von  der  Fortbildungsschulpflicht.


Wo  eine  einfache  Volksschule  besteht,  findet  ein  Zwang
zum  Besuche  der  höheren  Volksschule  nicht  statt.

b)  Schulpflicht.

Seit  1835  besteht  in  Sachsen  der  Schulzwang,  d.  h.
die  Eltern  und  sonstigen  Erziehungspflichtigen  müssen
die  ihrer  Obhut  unterstehenden  Kinder  in  die  Volksschule
  schichen,  es  sei  denn,  daß  sie  diese  eine  höhere
öffentliche  Bildungsanstalt  besuchen  lassen  oder  nachweisen,
  daß  die  Kinder  einen  dem  Volksschulunterrichte
mindestens  gleichwertigen  Privatunterricht  genießen.

Die  Schulpflicht  dauert  8  Jahre,  vom  6.  bis
14.  Lebensjahre.  Sie  beginnt  für  alle  Kinder,  die  bis