2.  Schulwesen.  A.  Die  Volksschulen.  85

dahin  6  Jahre  alt  werden,  zu  Ostern.  Es  können  indessen
  auch  Kinder  ausgenommen  werden,  die  bis  zum
30.  Juni  des  laufenden  Jahres  das  6.  Lebensjahr  vollenden.
  Die  Kinder  müssen  während  der  8  Pflichtjahre
mindestens  die  einfache  Volksschule  ihres  Wohnortes  besuchen.
  Für  jeden  Schulbezirk  fertigt  der  Schulvorstand
alljährlich  eine  Liste  der  schulpflichtig  werdenden  Kinder
an  und  stellt  sie  dem  Schuldirektor  zur  Verfügung.  Mit
besonderer  Sorgfalt  ist  der  Schulbesuch  der  Kinder  umherziehender
  Handelsleute  und  Schausteller  zu  überwachen.
  Für  ungerechtfertigte  und  unentschuldigte  Schulversäumnisse
  sind  die  Eltern  oder  Erzieher,  gegebenenfalls
auch  die  Lehrherren,  Dienstherrschaften  und  Arbeitgeber
verantwortlich  und  strafbar.  Verwahrloste  und  schwachsinnige
  Kinder  sind  vom  Volksschulbesuche  ausgeschlossen
und  sind  anderwärts  —  etwa  in  Anstalten  —  in  geeigneter
  Weise  zu  erziehen.  Vor  Ablauf  der  achtjährigen
Pflichtschulzeit  Kann  ein  Kind  nur  ausnahmsweise  und
nur  mit  Genehmigung  des  Bezirksschulinspektors  entlassen
  werden.  Kinder,  die  das  Ziel  der  einfachen  Volksschule
  innerhalb  der  8  Pflichtjahre  nicht  erreichen,  haben
die  Schule  noch  ein  weiteres  Jahr  zu  besuchen.

Taubstumme,  taube,  blinde  und  schwachsinnige  Kinder
dürfen  nicht  in  die  Volksschule  ausgenommen  werden.
Sie  sind  in  staatlichen  Erziehungsanstalten  unterzubringen,
so  in  den  Taubstummenanstalten  zu  Dresden  und  Leipzig,
der  Erziehungsanstalt  für  Blinde  und  Schwachsinnige  zu
Chemnitz  bzw.  Hubertusburg.  Uber  Fürsorgeerziehung
vgl.  S.  178.

I)  Fortbildungsschule.

Die  aus  der  Volßsschule  entlassenen  Knaben  sind  noch
3  Jahre  lang  zum  Besuch  der  Fortbildungsschule  mit
wöchentlich  2  bis  6  Unterrichtsstunden  verpflichtet.  Für
Mlädchen  kann  ein  2jähriger  Fortbildungsschulunterricht
mit  wöchentlich  2  Stunden  eingeführt  werden.

Die  Fortbildungsschule  hat  die  Aufgabe,  die  in  der
Volksschule  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,  die