86  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

für  das  bürgerliche  Leben  vorzugsweise  von  Autzen  sind,
zu  befestigen  und  zu  erweitern.  Der  Fortbildungsschulunterricht
  erstrecht  sich  in  der  Regel  auf  die  Zeit  vom
14.  bis  17.  Lebensjahre.

Befreit  vom  Fortbildungsschulbesuche  ist,  wer  mindestens
  9  Jahre  die  höhere  oder  mittlere  Volkesschule
besucht  oder  entsprechenden  Privatunterricht  genossen  und
die  seinem  Alter  entsprechende  Klasse,  bzw.  Bildungsstufe
  erreicht  hat;  ferner,  wer  eine  höhere  Lehranstalt
bis  zum  15.  Jahre  besucht  hat.

Der  Besuch  einer  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
  Fortbildungsschule  befreit  vom  Besuche  der  allgemeinen
  Fortbildungsschule.  Der  Besuch  öffentlicher
Tanzvergnügungen  ist  männlichen  Fortbildungsschülern
bis  zum  vollendeten  17.,  weiblichen  bis  zum  vollendeten
16.  Lebensjahre  verboten.

d)  Schulgemeinde.

Das  Volksschulwesen  ist  in  Sachsen  Sache  der  Gemeinden,
  und  zwar  der  Schulgemeinden.  Jede  Volksschule,
  bzw.  die  Gesamtheit  der  an  einem  Orte  befindlichen
  Schulen,  muß  einen  räumlich  abgegrenzten,  in  der
Regel  nicht  über  ½  Stunde  im  Halbmesser  ausgedehnten
  Schulbezirk  haben.  Dieser  kann  auch  mehrere
politische  Geemeinden,  bzw.  selbständige  Gutsbezirke  umfassen.
  Die  Bewohner  des  Schulbezirks  bilden  mit
Ausschluß  der  Angehörigen  anderer  Konfessionen  (die
eigene  Volksschulen  unterhalten)  die  Schulgemein  de.

Die  Schulgemeinde  decht  sich  also  nicht  mit  der  politischen
  Gemeinde  —  höchstens  kann  der  Bezirk  der
gleiche  sein.

Unterhält  die  konfessionelle  Minderheit  keine  eigene
Volksschule,  so  haben  ihre  Kinder  die  Volksschule  der
konfessionellen  Mehrheit  zu  besuchen,  sind  aber  dann
vom  BReligionsunterrichte  befreit;  sie  können  aber  auf
Antrag  der  Eltern  daran  bis  zum  12.  Lebensjahre  teilnehmen.
