2.  Schulwesen.  A.  Die  Volksschulen.  89

der  bürgerlichen  Gemeindevertretung  erfolgt  durch  diese,
die  der  Lehrer  durch  die  Lehrer  des  Bezirks  auf  drei
hahre.

7  Zum  Vorsitzenden  im  Schulausschusse  bestimmt  der
Stadtrat  in  revidierten  Städten  ein  Ratsmitglied.

Im  übrigen  wählt  der  Schulvorstand  aus  seiner  Mitte
einen  Vorsitzenden  (der  kein  Lehrer  sein  darf),  dessen
Stellvertreter  und  einen  Schulkassenverwalter.

Der  Vorsitzende  beruft  und  leitet  die  Versammlungen
des  Schulvorstands#-ausschusses),  er  vertritt  ihn  gerichtlich
  und  außergerichtlich.

Die  dem  Schulvorstande  obliegende  Beaufsichtigung
und  Revision  der  Schule,  die  Beaufsichtigung  und  Unterstützung
  der  Lehrer  u.  dgl.  wird  im  Auftrage  des
Staates  über  Schulen,  denen  ein  Direktor  vorsteht,
durch  diesen,  über  alle  anderen  Schulen  durch  den  dem
Schulvorstande  angehörigen  Geistlichen  als  Ortsschulinspektoren
  ausgeübt.  Das  Kultusministerium  kann
eine  andere  Person  damit  beauftragen;  der  Ortsgeistliche
führt  insbesondere  die  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht.


Die  Pflichten  des  Schulvorstandes  sind  hauptsächlich,
die  Schulgesetze  und  Anordnungen  der  höheren  Schulbehörden
  durchzuführen,  die  erforderlichen  Schulräume,
Schuleinrichtungen,  Lehrerwohnungen  u.  dgl.  zu  beschaffen,
die  Schulgebäude  zu  beaufsichtigen,  das  Vermögen  der
Schulgemeinde  zu  verwalten,  über  die  Erhebung  der
Schulanlagen  zu  beschließen  und  diese  einzuheben,  die
der  Schulgemeinde  in  betreff  der  Besetzung  erledigter
Lehrerstellen  zustehenden  Rechte  auszuüben,  insbesondere
die  ständigen  Lehrer  zu  wählen,  die  Lehrer  bei  Ausübung
  ihres  Berufes  zu  unterstützen  und  die  Schulgemeinde
  rechtlich  zu  vertreten.

)  Volksschullehrer.

Die  Volksschullehrer  und  -lehrerinnen  werden  auf  den
Seminaren  (S.  92)  in  7=  bzw.  6  jährigem  Lehrgange