2.  Schulwesen.  B.  Die  höheren  Unterrichtsanstalten.  91

Verhältnisse  in  bezug  auf  Unterricht  und  Erziehung
unter  staatlicher  Aufsicht.  Diese  wird  durch  Staats—
beamte,  die  Bezirksschulinspektoren,  ausgeübt.  Ihr
Bezirk  erstreckt  sich  in  der  Regel  über  eine  Amtshauptmannschaft;
  die  eximierten  Städte  haben  ihre  eigenen
Bezirksschulinspektoren.  Die  Bezirksschulinspehtoren
haben  die  Schulen  ihres  Bezirks  in  regelmäßigen
Zwischenräumen  zu  revidieren.

Die  Aufrechterhaltung  der  äußeren  Ordnung  der
Schule,  also  die  Beaufsichtigung  des  Schulanlage=  und
Schulkassenwesens,  der  Schulgebäude  u.  dgl.,  liegt  den
Bezirksschulinspektionen  ob.  Diese  bestehen  in  revidierten
  Städten  aus  dem  Stadtrat  und  dem  Bezirksschulinspektor,
  im  übrigen  aus  diesem  und  dem  Amtshauptmann.
  Die  Bezirksschulinspektion  ist  die  den  Ortsschulvorständen
  nächstvorgesetzte  Behörde.

Letzte  Instanz  in  allen  äußeren  und  inneren  Angelegenheiten
  der  Volksschule  und  entscheidende  Behörde
bei  Streitigkeiten  unter  den  Mitgliedern  der  Bezirksschulinspektionen
  ist  das  Ministerium  des  RKultus  und
öffentlichen  Unterrichts.

B.  Die  höheren  HUnterrichtsanskalten.
(Gesetz  vom  8.  August  1876;  19.  Juni  1910.)

Unter  höheren  Unterrichtsanstalten  sind  in  Sachsen
diejenigen  Lehranstalten  zu  verstehen,  die  die  für  den
Besuch  der  Hochschulen  erforderliche  wissenschaftliche  Bildung
  als  Grundlage  der  dort  zu  erwerbenden  Fachbildung
  vermitteln  —  also  die  Gymnasien,  Realgymnasien,
  Oberrealschulen  und  Realschulen,  die  Anstalten
für  die  höhere  Bildung  des  weiblichen  Geschlechts  —,
ferner  die  Seminare.  Alle  diese  Anstalten  unterstehen
der  Aufsicht  des  Kultusministeriums.

a)  Die  Gymnasien.

Die  Gymnasien  pflegen  hauptsächlich  das  Studium
des  Rlassischen  Altertums  als  die  Grundlage  der  huma-