92  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

nistischen  Bildung,  deshalb  wird  vor  allem  Latein  und
Griechisch  getrieben.  Französisch  ist  Pflichtfach,  Englisch
und  Hebräisch  fakultativ.  Die  sogenannten  realen  Fächer
(Mathematik  und  Naturwissenschaften)  treten  zurück.  Der
Lehrgang  ist  neunjährig.

b)  Die  Realgymnasien.

Hier  treten  die  realen  Fächer,  Mathematik  und  Naturwissenschaften,
  desgleichen  Englisch  und  Französisch  in
den  Vordergrund;  Latein  ist  Pflichtfach.  Griechisch
scheidet  aus.  Der  Lehrgang  ist  neunjährig.

c)  Die  Oberrealschulen.

Die  Lehrfächer  sind  die  gleichen  wie  auf  den  Realgymnasien,
  indessen  scheidet  Latein  hier  aus.  Dafür
werden  die  realen  Fächer  noch  mehr  betont.  Der  Lehrgang
  ist  neunjährig.

c)  Die  BRealschulen.

Lehrgegenstände  und  Bildungsmittel  sind  die  gleichen
wie  auf  den  Oberrealschulen,  nur  sind  die  Lehrziele
niedriger.  Der  Lehrgang  ist  sechsjährig.

Die  Realschulen  sind  Gemeindeanstalten.

e)  Die  höheren  Mädchenbildungsanstalten.
(Gesetz  vom  16.  Juni  1910.)
Zur  höheren  Bildung  des  weiblichen  Geschlechts  dienen
die  höheren  MAlädchenschulen  (7  klassig,  den
Realschulen  gleichwertig);
die  Studienanstalten  (6klassig  nach  Art  des
Reformgymnasiumg):
die  Frauenschulen  (Frauenbildungs=  und  Haushaltungsschulen,
  1  jähriger  Lehrgang).

f)Die  Seminare.

Auf  den  Seminaren  werden  die  Volbsschullehrer
und  -lehrerinnen  in  7=  bzw.  6jährigem  Lehrgange