2.  Schulwesen.  C.  Die  Hochschulen.  93

ausgebildet.  Den  Zöglingen  ist,  soweit  möglich,  freie
Wohnung,  Heizung  und  Beleuchtung  gewährt  (Internat).


Zur  Errichtung  dieser  höheren  Unterrichtsanstalten
durch  Gemeinden  ist  die  Genehmigung  des  Kultusministeriums
  erforderlich.  Hierzu  ist  der  Aachweis  zu
führen,  daß  die  nötigen  Geldmittel  und  Unterrichtsräume
  vorhanden  sind  und  daß  für  das  Volksschulwesen
  an  dem  betreffenden  Orte  genügend  gesorgt  ist.
Solche  höhere  Gemeindeanstalten  werden  durch  Schulkommissionen,
  bestehend  aus  einem  juristischen  Mit—
gliede  des  Stadtrats,  zwei  wissenschaftlich  gebildeten
Gemeindemitgliedern  und  dem  Direktor  der  Anstalt
verwaltet  und  beaufsichtigt.  Dem  Kultusministerium
steht  hier  nur  die  Oberaufsicht,  bei  Staatsanstalten
(Königl.  Gymnasien  usw.)  aber  die  unmittelbare  Aufsicht
  und  Verwaltung  zu.

Der  erfolgreiche  Besuch  einer  Realschule,  sowie  der
ersten  6  Klassen  einer  Oberrealschule,  eines  Realgym-=nasiums
  oder  Gymnasiums  berechtigt  zum  einjährigfreiwilligen
  Mlilitärdienst.

Das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums  berechtigt  zu
jedem  Universitäts=  und  Hochschulstudium,  das  eines
Realgymnasiums  auch,  mit  Ausnahme  der  Theologie
—  außerdem  muß  es  für  das  juristische  Studium  im
Latein  die  Zensur  „gut“  aufweisen.

C.  Die  Hochschulen.
1.  Die  Universität.

Die  1409  gegründete  Universität  zu  Leipzig  ist  der
große  Fachbildungskörper.  In  den  4  Fakultäten,  der
theologischen,  juristischen,  medizinischen  und  philosophischen,
  wird  die  auf  den  Gymnasien  usw.  gewonnene
wissenschaftliche  Bildung  zur  gelehrten  Fachbildung  erweitert
  und  vertieft.  Die  Universität  leitet  ihre  Angelegenheiten
  selbständig  unter  der  Oberaussicht  des