a)  Die  ihm  untergeordneten  Behörden.  95

a)  Die  ihm  untergeordneten  Behörden.

1.  Die  Polizeidirektion  Dresden  (icherheits-  und
Verkehrspolizei).

2.  Die  Organe  der  staatlichen  Gesundheitspflege:

Die  Bezirksärzte,  die  zur  unmittelbaren  Pflege
der  Landesmedizinalpolizei  bestellt  sind.  Ihr  Bezirk
decht  sich  mit  der  Amtshauptmannschaft.  Die  Bezirksärzte
  werden  vom  Staate  ernannt;  die  Stadträte  in
Großstädten  haben  mit  Genehmigung  der  Regierungsbehörde
  Stadtbezirksärzte  angestellt,  diese  üben  ihr  Amt
aber  im  unmittelbaren  Auftrage  des  Staates  aus.  Die
Bezirksärzte  haben  den  öffentlichen  Gesundheitszustand
und  alle  Maßregeln  für  die  öffentliche  Gesundheitspflege
zu  überwachen,  sie  dienen  den  unteren  Verwaltungsbehörden
  als  beratende  Organe  in  allen  gesundheitspolizeilichen
  Angelegenheiten,  überwachen  das  Heilpersonal,
  die  Hebammen,  das  Impfwesen,  die  Apotheken
  und  Drogerien,  das  Begräbniswesen,  die  Krankenanstalten
  u.  a.  m.

Als  Sachverständiger  für  die  Tierheilkunde  ist  für
jede  Amtshauptmannschaft  der  Bezirkstierarzt  bestellt.

In  der  Gesundheitspflege  steht  dem  Ministerium  des
Innern  seit  dem  1.  Juli  1912  das  Landesgesundheitsamt
  als  beratende  und  sachverständige  Körperschaft  zur
Seite.  In  diesem  sind  zusammengefaßt  das  frühere
Landesmedizinalkollegium  und  die  Kommission  für  das
Veterinärwesen.
3.  Die  Gewerbeinspektionen,  bestehend  aus  dem
Gewerbeinspektor  und  seinen  Assistenten.  Sie  sind  technische
  Aussichtsbehörden  in  größeren  Städten;  ihnen
liegt  ob  die  staatliche  Gewerbeaufsicht  über  die  Durchführung
  der  Arbeiterschutzbestimmungen  und  die  polizeiliche
  Prüfung  und  Revision  der  Dampfkessel  (VO.
vom  10.  Dezember  1909).  Bei  der  Errichtung  von
Fabriken,  Motorwerkstätten  und  genehmigungspflichtigen
  Anlagen  hat  die  Baupolizeibehörde  das  Gutachten
  der  Kgl.  Gewerbeinspektion  einzuholen.  Die  Ge-