96  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

werbepolizeibehörde  setzt  die  Gewerbeinspektion  von
ihren  Entscheidungen  über  gewerbliche  Anlagen  usw.  in
Kenntnis,  hört  sie  auch  gutachtlich,  wenn  ihre  eigene
Sachkunde  nicht  ausreicht.

4.  Die  technische  Deputation  steht  dem  Ministerium
  des  Innern  als  ausschließlich  sachverständiges
Organ  zur  Seite.

5.  Die  Handels=  und  Gewerbekammern.  Solche
bestehen  in  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Plauen  und
Zittau.  Sie  dienen  den  Behörden  der  inneren  Verwaltung
  in  Handels=  und  Gewerbeangelegenheiten  als
begutachtende  sachverständige  Organe  und  sind  zugleich
Vertretungen  der  gemeinschaftlichen  Interessen  von  Handel
  und  Gewerbe.  Die  Mitglieder  werden  von  Wahlmännern,
  diese  von  den  Urwählern  gewählt.  Die  Wahlen
  erfolgen  auf  sechs  Jahre;  das  Amt  ist  ein  Ehrenamt.
Wahlberechtigte  Urwähler  zur  Handelskammer  sind  alle
im  Handelsregister  eingetragenen  Personen,  die  ein  Handelsgewerbe
  betreiben  mit  mehr  als  3100  M.  staatssteuerpflichtigem
  Eintommen.  Zu  den  Gewerbekammern,
denen  in  Sachsen  zugleich  die  Rechte  und  Pflichten  der
Handwerkskammern  übertragen  sind,  wählen  die
Handwerkerinnungsmitglieder  und  sonstigen  Handwerker
mit  über  600  M.  gewerblichem  Jahreseinkommen  bzw.
Handelsgewerbetreibende  usw.  mit  600—3100  M.  Einkommen
  (S.  200).

Die  Wahlberechtigten  bringen  die  durch  die  staatlichen
  Zuschüsse  nicht  gedechten  Unterhaltungskosten  durch
Beiträge  nach  Verhältnis  der  von  ihnen  entrichteten
Staatseinkommensteuern  auf.

6.  Der  Landeskulturrat,  ein  den  zu  5  genannten
Behörden  ähnliches,  für  die  Pflege  der  landwirtschaftlichen
  Kultur  und  die  Vertretung  der  Interessen  der  Landwirtschaft
  und  des  Gartenbaues  bestelltes  Zentralorgan.

7.  Die  Obereichungskommission  als  Oberaufsichtsbehörde
  über  das  Maß=  und  Gewichtswesen.  Vom
1.  Januar  1912  ab  sind  die  Eichämter  verstaatlicht
worden  (S.  18).