b)  Landesbrandversicherungsanstalt.  97

8.  Die  Landesanstalten.

Heil-  und  Pflegeanstalten,
Erziehungsanstalten,
Straf-  und  Korrektionsanstalten.

9.  Die  staatlichen  Lehranstalten  für  bildende  Kunst,
Kunstgewerbe  und  gewerbliche  Fachbildung  (Handels-,
Gewerbe-,  technische  Schulen  usw.).

10.  Die  Landgendarmerie  zur  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Sicherheit,  Ermittlung  strafbarer  Handlungen,
  Uberwachung  wohlfahrts=  und  feuerpolizeilicher
  Bestimmungen.  Jeder  Kreishauptmannschaft  ist
ein  Kreisobergendarm,  jeder  Amtshauptmannschaft  ein
Obergendarm  beigegeben.  Die  eximierten  Städte  sind
der  Tätigkeit  der  Landgendarmerie  entzogen.  In
anderen  revidierten  Städten  hat  sich  die  Gendarmerie
auf  die  Anzeigeerstattung  an  den  Stadtrat  zu  beschränken.


11.  Das  Landesversicherungsamt.  Es  hat  seinen
Sitz  in  Dresden  und  ist  die  dritte  Instanz  in  Sachen
der  Arbeiterversicherung  (s.  S.  220).

b)  Insbesondere  die  Landesbrandversicherungsanstalt.
  Feuerversicherung.  Schlachtviehversicherung.


12.  Die  Landesbrandversicherungskammer,  der
die  Leitung  der  Landesbrandversicherungsanstalt
obliegt.  (Gesetz  vom  1.  Juli  1910,  AusfVO.  vom
15.  Oktober  1910.)  Die  Landesbrandversicherungsanstalt
  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  dessen  Stellvertreter,
  Räten  und  Hilfsarbeitern.  Die  technischen
Dienststellen  der  Anstalt  sind  die  Kgl.  Brandversicherungsämter
  unter  den  Brandversicherungs(obeh#inspektoren,
  denen  Brandversicherungsassistenten  beigegeben
sind.  Bei  der  Anstalt  besteht  je  ein  Ausschuß  für  die
Gebäude=  und  die  Mobiliarversicherung.  Diesen  Ausschüssen
  gehören  Alitglieder  der  Ständekammern  und

Aerkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  7