b)  Landesbrandversicherungsanstalt.  99

Gegen  das  Ergebnis  der  Schätzung  steht  dem  Versicherungsnehmer
  der  Einspruch  zu,  der  binnen  einem
Monate  nach  der  Zufertigung  des  Versicherungsscheins
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  schriftlich  oder  zu
Protokoll  anzubringen  und  zu  begründen  ist.  Die
untere  Verwaltungsbehörde  hat  in  gewissen  Fällen  den
Einspruch  ohne  weiteres  als  unzulässig  zu  verwerfen,
so  insbesondere,  wenn  er  nicht  fristgemäß  eingelegt  oder
nicht  rechtzeitig  begründet  worden  ist,  desgleichen,  wenn
es  sich  um  eine  Differenz  von  nicht  mehr  als  5%  der
Versicherungssumme  handelt.  Wird  der  Einspruch  für
zulässig  erachtet,  so  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde
eine  Aachprüfung  der  Schätzung  durch  das  Brandversicherungsamt
  herbeizuführen.

Das  Ergebnis  der  Nachprüfung  kann  binnen  14  Tagen
von  der  Bekanntgabe  an  vom  Versicherungsnehmer  mit
der  Berufung  angefochten  werden.  Uber  die  Berufung
entscheidet  die  Brandversicherungskammer.

Die  Höhe  der  Beiträge  wird  nach  Beitragsklassen
abgestuft.  In  jeder  Beitragsklasse  wird  eine  bestimmte
Zahl  von  Beitragseinheiten  auf  je  100  Ml.  Versicherungssumme
  gelegt.  Der  ordentliche  Beitrag  beträgt
3  Pf.  auf  die  Einheit,  kann  aber  erhöht  oder  vermindert
  werden.

Die  Brandversicherungsbeiträge  sind  je  zur  Hälfte  am
1.  April  und  1.  Oktober  durch  die  Gemeindebehörden
einzuheben  und  an  die  Brandversicherungskasse  abzuliefern.
  Die  Gemeinden  erhalten  dafür  2%  der  eingehenden
  Beiträge  (wenn  die  halbjährliche  Gesamtsumme
  nicht  mehr  als  500  M.  beträgt,  4%  ).  Rück—
ständige  Beiträge  werden  zwangsweise  beigetrieben
(S.  334).  Die  Beitragspflicht  ruht  als  öffentliche  Last
auf  dem  Grundstückhe,  dessen  Bestandteil  das  versicherte
Gebäude  ist.  Die  Brandversicherungsbeiträge  finden
deshalb,  wie  alle  öffentlichen  Lasten,  in  der  Zwangsversteigerung
  vorzugsweise  Befriedigung.

Schädenvergütung.  Vergütet  werden  alle  durch
Brand,  Blitzschlag  oder  Explosion,  sowie  die  durch  die

77