100  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

Bekämpfung  des  Feuers  entstandenen  Schäden.  Die
Verpflichtung  zur  Vergütung,  also  die  Haftung  der  An—
stalt,  beginnt  mit  dem  Eingange  der  Anmeldung  bei
der  unteren  Verwaltungsbehörde  oder,  falls  eine  An—
meldung  nicht  vorhergegangen  ist,  am  Mittage  des
Schätzungstages.

Der  Versicherungsnehmer  hat  den  Eintritt  des  Ver—
sicherungsfalles  zur  Vermeidung  des  Verlustes  seines
Anspruchs  binnen  einer  Woche  bei  der  unteren  Ver—
waltungsbehörde  anzuzeigen.

Aber  den  Versicherungsfall  finden  insbesondere  auch
wegen  der  Entstehungsursache  polizeiliche  Erörterungen
statt.  Diese  sind  abschriftlich  der  zuständigen  Staats—
anwaltschaft  zur  Entschließung  wegen  ev.  Brandstiftung
zu  Übersenden.

Die  Akten  selbst  sind  der  Brandversicherungskammer
einzusenden,  die  Entstehungsursache  des  Brandes  ist
dabei  anzugeben.

Die  Höhe  des  Schadens  wird  durch  die  technischen
Beamten  an  Ort  und  Stelle  geschätzt  (Würderung).
Hierbei  ist  in  wichtigeren  Fällen  ein  Ortszeuge  zuzuziehen,
den  die  Gemeindebehörde  und  in  dringenden  Fällen  der
technische  Beamte  ernennt.  Der  Versicherungsnehmer  ist
zur  Teilnahme  am  Würderungstermine  aufzufordern.
Uber  die  Würderung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
den  Teilnehmern  vorzulesen  und  von  ihnen  zu  unterschreiben.


Gegen  das  Ergebnis  der  Würderung  steht  dem  Versicherungsnehmer
  der  Einspruch  zu,  der  binnen  14  Tagen
nach  Bekanntgabe  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
anzubringen  und  zu  begründen  ist.  Findet  die  Bekanntgabe
  im  Würderungstermin  selbst  statt,  so  kann  der
Einspruch  sofort  zu  Protokoll  des  technischen  Beamten
eingelegt  werden.  Auf  den  Einspruch  findet  binnen
2  Wochen  ein  Aachprüfungstermin  statt.  Auf  Grund
der  Ergebnisse  des  Würderungsverfahrens  ergeht  die
Entscheidung  der  Brandversicherungskammer  über  Grund
und  Höhe  der  Schädenvergütung.