b)  Landesbrandversicherungsanstalt.  101

Die  Entscheidung  über  den  Anspruch  kann  vom  Ver—
sicherungsnehmer  binnen  6  Monaten  durch  Klage  im
ordentlichen  Rechtswege  angefochten  werden.

Es  werden  Voll-  und  Teilschäden  vergütet.  Die
Schädenvergütung  wird  nur  zur  Wiederherstellung  des
zerstörten  oder  beschädigten  Gebäudes  gewährt,  und  zwar
in  Teilzahlungen  je  nach  dem  Fortschreiten  der  Wiederherstellung,
  in  der  Regel  in  zwei  gleichen  Teilen  bei
Baubeginn  und  bei  Vollendung  des  Rohbaues.  Die
Zahlungen  erfolgen  nicht  direkt,  sondern  durch  Zahlungsanweisungen,
  die  von  der  Brandversicherungskammer
auf  den  Namen  des  Empfängers  ausgestellt  werden.
Sie  werden  den  unteren  BVerwaltungsbehörden  zugefertigt
  und  diese  haben  sie  gültig  zu  machen.

2.  Mobiliar-(Maschinen-,  Fahrnis-)  Versicherung.

Bei  der  Abteilung  für  Mobiliarversicherung  können
versichert  werden  alle  Maschinen,  Apparate  und  Vorrichtungen,
  sobald  sie  in  eine  Betriebsanlage  zum  Zwecke
der  Aufstellung  eingebracht  sind,  desgleichen  Ersatzteile
und  Gründungen.  Sie  werden  beim  Beginne  oder  der
Erweiterung  der  Versicherung  von  den  technischen  Beamten
  zum  Zweche  der  Feststellung  der  Versicherungssummen
  und  -Beiträge  geschätzt.  Die  Versicherung  kann
zum  vollen  Schätzungswerte  oder  nur  zu  einem  Bruchteile
  desselben  abgeschlossen  werden.

Der  Antrag  auf  Versicherung  ist  schriftlich  oder  zu
Protokoll  bei  der  Brandversicherungskammer,  der  unteren
Verwaltungsbehörde  oder  dem  Brandversicherungsamt  zu
beantragen.  Die  Annahme  des  Antrags  steht  im  Ermessen
  der  Anstalt.  Auf  die  Schätzung,  die  Würderung
und  die  Schädenvergütung  finden  die  Vorschriften  für
die  Gebäudeversicherung  entsprechende  Anwendung.

Die  Schädenvergütung  wird  dem  Berechtigten  unmittelbar
  zur  freien  Verfügung  ausgezahlt.  Doppelversicherung
  —  also  auch  bei  einem  Privatversicherungsunternehmen
  —  ist  nicht  mehr  unzulässig;  indessen  kann
die  Landesbrandversicherungsanstalt  für  den  Fall  einer