102  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

Doppelversicherung  das  Versicherungsverhältnis  binnen
einem  Monate  nach  Kenntnisnahme  kündigen.
Die  Gemeinden  erhalten  als

Beihilfen

zu  den  Kosten  ihrer  Feuerlöscheinrichtungen  von  den  eingezahlten
  Beiträgen  des  Ortes  Anteile  in  Höhe  von  2  bis
12%  zugewiesen,  je  nachdem  sie  Fahrfeuerspritzen,  Pflichtfeuerwehr
  mit  4  bzw.  12  Ubungen  jährlich,  Wasserdruckvorrichtung,
  elektrische  Feuermelde=  und  Alarmanlage,
ständige  Feuerwache  und  Berufsfeuerwehr  haben.  Die
Empfänger  der  Beihilfen  sind  verpflichtet,  mindestens
eine  Fahrfeuerspritze  auch  für  auswärtige  Brände  zu
stellen.

Die  Anstalt  bewilligt  Belohnungen  für  den  Dienst
auswärtiger  Spritzen  und  ausgezeichnete  Dienstleistungen
beim  Löschen;  sie  gewährt  ferner  Beihilfen  (früher  Baubeihilfen)
  zur  Umwandlung  nichtfeuersicherer  Dachung
in  feuersichere,  sowie  zur  Beseitigung  nicht  feuersicher
gedechkter  Gebäude  und  gibt  an  unbemittelte  Gemeinden
Beihilfen  bzw.  unverzinsliche  Darlehen  zur  Verbesserung
ihres  Feuerlöschwesens.

Bei  der  Brandversicherungskammer  besteht  eine  Abteilung
  für  die

staatliche  Schlachtviehversicherung.

Kraft  Gesetzes  sind  bei  ihr  die  im  Staatsgebiete  befindlichen
  Rinder  und  Schweine  im  Alter  von  drei  Monaten
  aufwärts  gegen  die  Verluste  zwangsweise  zu  versichern,
  die  nach  der  Schlachtung  dadurch  entstehen,  daß
das  Fleisch  bei  der  Fleischbeschau  für  ungenießbar  oder
minderwertig  erklärt  wird.  Die  Verluste  werden  zu
80%  vergütet.  Die  Versicherungsbeiträge  sind  vor  der
Schlachtung  zu  zahlen.  Durch  Verordnung  vom  29.  Januar
  1909  ist  gegen  die  Verluste  an  Pferden,  Eseln
u.  dgl.  eine  freiwillige  Bersicherung  auf  Gegenseitigkeit
gegründet  worden.