1.  Amtshauptmannschaften.  105

erfüllen,  die  an  sich  dem  Staate  bzw.  den  einzelnen
Gemeinden  zufallen  würden.  Jeder  Bezirksverband  besitzt
  als  Selbstverwaltungskörper  juristische  Persönlichkeit
  und  hat  für  gemeinnützige  Bezirksangelegenheiten,
Armenversorgung,  öffentliche  Krankenpflege,  Förderung
des  Kommunikationswegebaus,  Abwehr  eines  allgemeinen
Notstandes,  Unterstützung  bedürftiger  Familien  der  zum
Dienste  einberufenen  Reservisten  und  Landwehrleute  zu
sorgen.  Er  kann  zu  diesem  Zwecke  Anleihen  aufnehmen
und  Bezirkssteuern  erheben,  soweit  die  Erträgnisse  des
den  einzelnen  Bezirken  aus  der  französischen  Kriegskostenentschädigung
  überwiesenen  Bezirksvermögens  nicht
ausreichen.

Der  Bezirksverband  wird  teils  durch  die  Bezirksversammlung,
  teils  durch  den  Bezirksausschuß  (insbesondere
  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht)  vertreten.  Die
Bezirksversammlung  besteht  außer  dem  Amtshauptmanne,
  der  den  Vorsitz  führt,  aus  mindestens  24  Mitgliedern,
  und  zwar  zu  ½3  aus  Vertretern  der  Hoöchstbesteuerten,
  zu  2/3  aus  Abgeordneten  der  Stadt=  und
Landgemeinden  des  Bezirks.  In  Bezirken  von  mehr
als  50000  Einwohnern  treten  für  je  10000  Einwohner
mehr  drei  Abgeordnete  hinzu.

In  der  Klasse  der  Höchstbesteuerten  sind  diejenigen
stimmberechtigt  und  wählbar,  die  im  Bezirke  mindestens
300  M.  direkte  Staatssteuer  bezahlen.  Die  Wahl  der
städtischen  Abgeordneten  wird  in  gemeinschaftlicher
Sitzung  des  Stadtrats  und  der  Stadtverordneten  bzw.
vom  Stadtgemeinderate  vorgenommen,  die  der  ländlichen
  von  den  Gemeindevorständen  bzw.  Wahlmännern
und  den  Besitzern  derjenigen  einen  selbständigen  Gutsbezirk
  bildenden  Güter,  die  nicht  schon  unter  den  Höchstbesteuerten
  stimmberechtigt  waren,  unter  Leitung  der
Amtshauptmannschaft.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  sechs
Jahre;  aller  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.

Die  Bezirksversammlung  ist  vom  Amtshauptmanne
zu  berufen.  Sie  tritt  jährlich  mindestens  einmal  zu
einem  Bezirkstage  zusammen.  Die  Bezirksversamm-