108  IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.

bzw.  den  eximierten  Städten  gewählten  Abgeordneten.
Die  für  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  geltenden  Be—
stimmungen  finden  auf  die  des  Kreisausschusses  ent—
sprechende  Anwendung.

Der  Kreisausschuß  entscheidet  bei  der  Beschlußfassung
über  Rekurse  und  Beschwerden  gegen  Entscheidungen,
die  in  erster  Instanz  von  der  Amtshauptmannschaft  unter
Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  über  Beiträge  und
persönliche  Leistungen  für  den  Bezirk,  und  von  Stadträten
  in  revidierten  Städten  in  bezug  auf  Stimmberechtigung
  und  Wählbarkeit  bei  öffentlichen  Wahlen
und  über  Beiträge  und  persönliche  Leistungen  für  die
Gemeinde  oder  zu  Armenversorgungszwecken  erlassen
worden  sind.  Kollegiale  Beschlußfassung  durch  den
Kreisausschuß  ist  weiter  vorgeschrieben  für  die  Untersagung
  der  ferneren  Benutzung  gewerblicher  Anlagen,
die  Versagung  des  Wandergewerbescheins,  für  die  Erlaubniserteilung
  zur  Errichtung  von  Privatkranken-,  zentbindungs=
  und  -irrenanstalten,  sowie  zum  Betriebe  des
Gewerbes  als  Schauspielunternehmer,  für  die  Genehmigung
  außerregulativmäßiger  Tanzmusik  u.  a.  m.

Der  Kreisausschuß  wählt  die  zur  Behklamationskommission
  für  die  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer
abzuordnenden  Mitglieder;  er  wirkt  bei  Ausübung  der
Gemeindeaufsicht  über  revidierte  Städte  in  den  Fällen
des  §  132  Rev  StO.  mit.

In  dieser  Mitwirkung  des  Laienelements  im  Kreisund
  im  Bezirksausschusse  bei  Ausübung  des  Gemeindeaufsichtsrechts
  liegt  eine  mittelbare  Erweiterung  der
Selbstverwaltungsbefugnis  der  Gemeinden.

Der  Kreisausschuß  steht  endlich  dem  Kreishauptmanne
  beratend  zur  Seite.  In  manchen  Fällen  muß
dieser  sein  Gutachten  einholen.

3.  Ministerium  des  Innern.

Dem  Mlinisterium  des  Innern  sind  sämtliche  Behörden
der  inneren  Verwaltung  untergeordnet.  Es  ist  die  Auf-