110  IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.

Regulativen  oder  ortspolizeilichen  Anordnungen  ver—
hängt  worden  ist.

Diese  Ermächtigungen  beziehen  sich  aber  nicht  auf
diejenigen  Fälle,  wo  die  Strafe  infolge  eines  Gnaden—
gesuchs  bereits  der  Entschließung  der  vorgesetzten  Behörde
  unterlegen  hat  oder  wo  ausdrücklich  die  Allerhöchste
  Gnade  oder  die  Entscheidung  der  oberen  Behörde
angerufen  worden  ist.

Uber  Gesuche  um  Miederschlagung  eines  Strafverfahrens
  entscheidet  nur  das  Ministerium  des  Innern.

Anhang.

Die  Organisation  der  inneren  Verwaltung  in  Preußen,
Bayern,  Württemberg  und  Baden.

1.  Preußen.

Das  Königreich  Preußen  zerfällt  in  12  Provinzen,  jede
Provinz  in  Regierungsbezirke  (zusammen  36),  jeder  Regierungsbezirk
  in  Kreise.  Provinzen  und  Kreise  sind  sowohl
Staatsverwaltungsbezirke,  als  auch  Selbstverwaltungskörper
  (Kommunalverbände).

a)  Provinzen.

Die  staatliche  Verwaltung  der  Provinz  führt  der  Oberpräsident
  mit  dem  Provinzialrat.

Als  Selbstverwaltungskörper  wird  die  Provinz  durch  den
Provinziallandtag  vertreten.  Dieser  besteht  aus  den  von
den  einzelnen  Kreisen  gewählten  Abgeordneten,  stellt  den
Provinzialhaushalt  fest,  beschließt  Provinzialabgaben  und
wählt  den  Provinzialausschuß.  Dieser  führt  die  Beschlüsse
des  Provinziallandtages  aus  und  verwaltet  das  Vermögen
und  die  Anstalten  des  Provinzialverbandes.  Der  Provinziallandtag
  wählt  endlich  für  die  laufenden  Geschäfte  und  zur
Vertretung  des  Provinzialverbandes  nach  außen  den  Landes-=direktor
  (Landeshauptmann).

Berlin  bildet  einen  besonderen  Verwaltungsbezirk.

b)  Regierungsbezirke.

Die  Regierungsbezirke  sind  nur  Staatsverwaltungsbezirke
unter  der  Bezirksregierung,  an  deren  Spitze  der  Regierungspräsident
  (ogl.  den  sächsischen  Kreishauptmanng  steht;  ihm  ist
der  Bezirksausschuß  beigeordnet.