Anhang.  111

c)  Kreise.

Es  gibt  Stadt=  und  Landkreise;  jede  größere  Stadt
bildet  einen  Stadtkreis.

An  der  Spitze  der  Kreisverwaltung  steht  der  Landrat.
Er  wird  vom  Könige  ernannt  und  ist  sowohl  Organ  der
Staatsregierung,  als  auch  Leiter  der  Kommunalverwaltung
des  Kreises.  *

Die  Kreisverbände  (ogl.  die  sächsischen  Bezirksverbände)
sind  vornehmlich  Selbstverwaltungskörper;  sie  werden  durch
den  Kreistag  (ogl.  die  sächsische  Bezirksversammlung)  vertreten,
  dieser  wählt  den  Kreisausschuß  (ogl.  den  sächsischen
Bezirksausschuß),  der  unter  Vorsitz  des  Landrats  die  laufende
Verwaltung  des  Kreises  besorgt.

In  manchen  Provinzen  sind  die  Landkreise  noch  in  Amtsbezirke
  unter  einem  Amtsvorsteher  eingeteilt,  dem  ein
Amtsausschuß  zur  Seite  steht.

In  den  Stadtkreisen  werden  die  Selbstverwaltungsgeschäfte
des  Kreistages  und  Kreisausschusses  von  den  städtischen  Behörden
  wahrgenommen.

2.  Bayern.

Das  Königreich  Bayern  zerfällt  in  8  Regierungsbezirke
je  unter  einer  Kreisregierung,  an  deren  Spitze  der  Regierungspräsident
  steht.  .

Unter  jeder  Kreisregierung  stehen  die  Bezirksämter
(ogl.  die  sächsischen  Amtshauptmannschaften)  sowie  die  unmittelbaren
  Städte  (ogl.  die  sächsischen  revidierten  Städte).

Die  Gemeinden  eines  Amtsbezirkes  sind  in  der  Distriktsgemeinde,
  einer  Art  Bezirksverband,  zusammengeschlossen.
Deren  Organ  ist  der  Distriktsrat,  der  für  die  laufenden
Geschäfte  einen  Distrintsausschuß  wählt.  Die  Gemeinden
eines  ganzen  Regierungsbezirkes  bilden  die  Kreisgemeinde;
sie  wird  vertreten  durch  den  aus  Abgeordneten  der  Distriktsgemeinden,
  Städte,  Großgrundbesitzer  usw.  zusammengesetzten

andrat.

3.  Württemberg.

Das  Rönigreich  Württemberg  zerfällt  in  4  Kreise.  Jeder
Kreis  zerfällt  in  Oberämter  je  unter  einem  Oberamtmann.

Die  Gemeinden  eines  Oberamtsbezirkes  bilden  die  Amtskörperschaft.
  Diese  ist  Selbstverwaltungskörper  und  erfüllt
im  wesentlichen  dieselben  Aufgaben  wie  ein  sächsischer  Bezirksverband.
  Vertreten  wird  die  Amtskörperschaft  durch  die
Amtsversammlung  und  den  Bezirksrat.

Wehrere  Amtskörperschaften  vereinigen  sich  zu  dem  Bezirksverbande.
