112  V.  Die  Gemeinden.

Auch  außerhalb  der  Amtskörperschaft  können  sich  Ge—
meinden  zusammenschließen;  sie  bilden  dann  den  Gemeindeverband.


4.  Baden.

Das  Großherzogtum  Baden  zerfällt  in  53  Amtsbezirke.
Jeder  Bezirk  wird  durch  ein  Bezirksamt  unter  dem  Amtsvorstande
  verwaltet.

Mehrere  Bezirksämter  unterstehen  der  staatlichen  Aussicht
eines  Landeskommissärs.

Außer  den  Gemeinden  sind  Selbstverwaltungskörper  die
11  Kreisverbände,  je  mehrere  Amtsbezirke  umfassend,  und
die  Bezirksverbände,  d.  h.  Verbände  einzelner  Gemeinden
innerhalb  eines  Kreisverbandes.

V.  Die  Gemeinden.

Auf  den  Gemeinden  baut  sich  das  Staatswesen  auf;
sie  lebenskräftig  zu  erhalten  ist  die  vornehmste  Aufgabe
jeder  Regierung.  Deshalb  ist  ihnen  zur  unbehinderten
Entfaltung  ihrer  Kräfte  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit
  und  der  Selbstverwaltung  und  Selbstregelung
ihrer  Verfassung  (Autonomie)  gegeben;  man  bezeichnet
sie  deshalb  auch  als  „Selbstverwaltungskörper“".  Dieser
Aame  will  zum  Ausdrucke  bringen,  daß  eine  leicht  zu
Härten  führende  Bevormundung  durch  den  Staat  ausgeschlossen
  sein  soll.  Das  staatliche  Oberaufsichtsrecht
beschränkt  sich  auf  das  durch  die  allgemeinen  Staatsinteressen
  gebortene  Maß.  Die  Aufgaben  der  Gemeinden
sind  äußerst  mannigfaltig.  Die  Gemeinden  sorgen  für
das  Straßenwesen,  Beschleusung,  öffentliche  Beleuchtung,
Wasserleitung,  für  die  Errichtung  und  Unterhaltung  von
Schulen,  Kranken-,  Armen=  und  Waisenhäusern,  Friedhöfen,
  Sparkassen,  Schlachthöfen,  Theatern,  Gasanstalten,
Elektrizitätswerkten.  Ihnen  liegt  das  Armenwesen  ob,
das  Marktwesen,  die  Organisation  der  Feuerwehr,  die
Erbauung  und  Unterhaltung  der  Rathäuser;  ihre  Tätigkeit
  erstrecht  sich  auf  die  Kranken-,  Invaliden=  und