V.  Die  Gemeinden.  113

Altersversicherung,  das  Gewerbewesen  und  die  mannigfachen
  Gebiete  der  Polizei  (Bau-,  Gesundheits-,  Wohlfahrts-,
  Sicherheits-,  Ordnungs-,  Sittenpolizei  u.  a.  m.).

Bereits  die  für  sächsische  Berhältnisse  grundlegende
Gesetzgebung  der  dreißiger  Jahre  regelte  die  Gemeindeverhältnisse
  in  der  Allgemeinen  Städteordnung  von  1832
und  der  Landgemeindeordnung  von  1838.  Diese  Ordnungen
  unterschieden  zwischen  Städten  und  Landgemeinden.
  Als  die  Gemeindegesetzgebung  1873  umgearbeitet,
  „revidiert"  wurde,  kam  für  keleinere
städtische  Geemeinwesen  eine  besondere  Ordnung  hinzu.
Seit  1873  zerfallen  die  sächsischen  Gemeinden  also  in

1.  größere  Städte  mit  der  revidierten  Städteordnung,

2.  Städte  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und

kleine  Städte,  und

3.  Landgemeinden,  die  der  revidierten  Landgemeindeordnung

  unterstehen.

Alle  drei  Ordnungen  fsind  am  24.  April  1873  als
sächsische  Gesetze  publiziert  worden.  Die  revidierte  Landgemeindeordnung
  ist  durch  Gesetz  vom  4.  Juli  1912  abgeändert
  und  ergänzt  worden.

Der  hauptsächlichste  Unterschied  in  der  Verfassung
revidierter  und  —  kurzweg  —  nichtrevidierter  Städte
liegt  darin,  daß  der  Stadtrat  in  revidierten  Städten  eine
Kollegialbehörde,  d.  h.  aus  einer  Mehrheit  von  Personen
  zusammengesetzt  sein  muß,  von  denen  wenigstens
eine  die  Befähigung  zur  Ausübung  des  Richteramtes
besitzt,  während  in  nichtrevidierten  Städten  der  Stadtrat
  nur  aus  dem  Bürgermeister  und  dessen  Stellvertreter
gebildet  wird,  die  beide  nicht  rechtskundig  zu  sein
brauchen.  In  bezug  auf  Gemeindemitgliedschaft,  Bürgerrecht,
  Gemeindeleistungen  und  Stadtverordnetenwahlen
gelten  für  beide  Städtearten  gleiche  Vorschriften;  im
übrigen  sind  die  Befugnisse  und  die  Geschäftsführung
der  Bürgermeister  in  mittleren  und  kleinen  Städten  in
enger  Anlehnung  an  die  für  Gemeindevorstände  in  der
revidierten  Landgemeindeordnung  getroffenen  Bestimmungen
  geregelt.

Merkel,  Der  GEemeindebeamte.  2.  Aufl.  8